Online-Nachricht - Donnerstag, 16.03.2023

Einkommensteuer | Bildung einer Pensions­rück­stellung bei Pensions­zusage unter Vorbehalt (BFH)

Enthält eine Pensions­zusage einen Vorbe­halt, demzufolge die Pensions­anwart­schaft oder Pensions­leistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensions­rück­stellung steuer­recht­lich nur in eng begrenzten Fällen zulässig (BFH, Urteil v. 6.12.2022 - IV R 21/19; veröffent­licht am 16.3.2023).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Rechts­vorgängerin der Klägerin eine betriebliche Alters­versorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resul­tierenden Verpflichtungen sog. Pensions­rück­stellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebs­vereinbarung geregelt. Die Höhe der Versor­gungs­leistungen ergab sich aus sog. Versorgungs­bausteinen, die aus einer „Trans­formations­tabelle“ abzuleiten waren. Die Rechts­vorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Trans­formations­tabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensions­rück­stellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinn­erhöhungen kam.

Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an:

  • Nach dem Sinn und Zweck des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist die Bildung einer Pensions­rückstellung steuerrechtlich nur dann zulässig, wenn ein mit der Pensions­zusage verbundener Vorbehalt positiv - d. h. ausdrücklich - einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahms­weise eine Minderung oder einen Entzug der Pensions­anwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.
  • Demgegenüber sind uneingeschränkte Widerrufs­vorbehalte, deren arbeits­rechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt ist, steuer­rechtlich schädlich. Auch im Streitfall ist dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensions­zusage in das Belieben des Arbeit­gebers stellt. Der Vorbehalt ist keiner in der arbeitsgerichtlichen Recht­sprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen ist.

 
Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 18 v. 16.3.2023, BFH, Urteil v. 6.12.2022 - IV R 21/19; NWB Datenbank (JT)

 
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.