Online-Nachricht - Donnerstag, 16.03.2023
Einkommensteuer | Bildung einer Pensionsrückstellung bei Pensionszusage unter Vorbehalt (BFH)
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig (BFH, Urteil v. 6.12.2022 - IV R 21/19; veröffentlicht am 16.3.2023).
Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen sog. Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.
Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an:
- Nach dem Sinn und Zweck des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur dann zulässig, wenn ein mit der Pensionszusage verbundener Vorbehalt positiv - d. h. ausdrücklich - einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.
- Demgegenüber sind uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt ist, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall ist dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stellt. Der Vorbehalt ist keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen ist.
Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 18 v. 16.3.2023, BFH, Urteil v. 6.12.2022 - IV R 21/19; NWB Datenbank (JT)
Zur Online-Nachricht mit Anmerkung von Richter im IV. Senat des BFH Walter Bode gelangen Sie hier (Login erforderlich).