Mehr „Netto“ vom „Brutto“ – So wird aus der Nettolohnoptimierung eine win-win-Situation

Geht es um das Thema Nettolohnoptimierung, sind Sie als Steuerberater der erste Ansprechpartner Ihrer Mandanten. Schließlich enthält das Steuerrecht eine Vielzahl verschiedener Optimierungsbausteine, die es gilt, gezielt einzusetzen und zu kombinieren. Nutzen Sie Ihre Beratungskompetenz und unterstützen Sie Ihre Mandanten, sich in Zeiten immer knapper werdender Personalressourcen als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. Aber Achtung! Einige Dinge gilt es zu beachten, damit aus der Nettolohnoptimierung eine win-win-Situation für Sie, Ihre Mandanten und deren Arbeitnehmer wird.

Welche Optimierungsbausteine gibt es?

Sowohl das Steuer- als auch das Sozialversicherungsrecht bieten in der Gestaltungsberatung zahlreiche Möglichkeiten, durch eine systematische Ausnutzung von lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Privilegien „mehr Netto vom Brutto“ zu erzielen. Begünstigte Lohnkomponenten sind insbesondere:

-          Fahrtkosten,

-          EDV/Telekommunikation,

-          Gesundheit und Familie,

-          Mahlzeiten,

-          Betriebsveranstaltungen und Geschenke sowie

-          Altersversorgung.

Welche Rahmenbedingungen und Einschränkungen sind zu beachten?

Die rechtliche Basis der Nettoentgeltoptimierung liegt in der Kombination von lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungsvorschriften. Eine entscheidende Weichenstellung beim Einsatz der Optimierungsbausteine erfolgt durch das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Zusätzlichkeit. Denn oft greift die Steuerbefreiung nur, wenn die begünstigten Lohnkomponenten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dieses Zusätzlichkeitskriterium wird vom Steuergesetzgeber teilweise explizit gefordert (z. B. bei Kindergartenzuschüssen und bei der Gesundheitsförderung), teilweise nicht (wie beispielsweise bei der betrieblichen Altersversorgung oder bei Erholungsbeihilfen).

Während im Lohnsteuerrecht durch den Einsatz der Optimierungsbausteine eine endgültige Steuerersparnis auf Seiten des Arbeitnehmers erreicht wird, gibt es im Sozialversicherungsrecht einen kleinen Wermutstropfen. Denn für den Leistungsfall müssen ggf. sozialversicherungsrechtlich geringere Ansprüche ins Kalkül gezogen werden. So verringert sich beispielsweise durch die Nettoentgeltoptimierung der künftige Anspruch auf Sozialleistungen im Bereich der gesetzlichen Rente, des Arbeitslosengelds und des Krankentagegeldanspruchs nach der sechsten Woche.

Wo lauern weitere Fallstricke, zum Beispiel...

... beim sog. 44 €-Gutschein?

Der 44 €-Gutschein – als klassischer Baustein der Nettolohnoptimierung – bietet in der Praxis mannigfaltige Einsatzmöglichkeiten. Für eine steuerliche Anerkennung ist darauf zu achten, dass es sich hierbei um die Vereinbarung von Sachlohn, nicht dagegen Barlohn, handelt. Darüber hinaus ist stets zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Betrag von 44 € nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze handelt.

... bei Erholungsbeihilfen?

Es ist zwischen steuerfreien Unterstützungsleistungen und – den in der Praxis wesentlich häufiger vorzufindenden – pauschalbesteuerten Erholungsbeihilfen zu unterscheiden. Bei letzteren kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat hierzu sicherzustellen, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Unsicherheit herrscht in der Praxis darüber, wie dieser Nachweis konkret zu führen ist.

Was heißt das für Sie?

Das Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht bietet vielfältige Möglichkeiten für eine Nettolohnoptimierung in der Gestaltungsberatung an. Aus haftungsrechtlicher Sicht gilt es dabei stets, die Rahmenbedingungen und Einschränkungen der zahlreichen Optimierungsbausteine genau zu kennen. Damit sind Sie bei einer späteren Lohnsteueraußenprüfung auf der sicheren Seite.

Wie aus der Nettolohnoptimierung eine win-win-Situation für Sie, Ihre Mandaten und deren Arbeitnehmer wird, verrät Ihnen unser Themen-Special Mehr „Netto“ vom „Brutto“ – So wird aus der Nettolohnoptimierung eine win-win-Situation.

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