Anstellung von Mitunternehmern in ausländischen Tochterkapitalgesellschaften

Die Personengesellschaft bleibt eine sehr beliebte Rechtsform. Deren Mitunternehmer übernehmen oft Aufgaben in ausländischen Tochterkapitalgesellschaften. Im internationalen Geschäft kommt es nicht selten dazu, dass direkt von der Tochterkapitalgesellschaft an den Mitunternehmer gewährte Vergütungen (z.B. für die Geschäftsführung) als Sondervergütungen auf Ebene der inländischen Personengesellschaft gewertet werden. Dies ist nicht immer gerechtfertigt.



Grundsätzliches

In diesen Fällen sind mehrere Überlegungen anzustellen:


  • Handelt es sich nach dem innerstaatlichen Recht bei der Tätigkeitsvergütung um eine Sondervergütung i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG?
  • Wenn ja, erhebt Deutschland nach innerstaatlichem Recht darauf einen Besteuerungsanspruch?
  • Wenn ja, liegen auch abkommensrechtlich Unternehmensgewinne vor und wem sind diese zuzuordnen?

Die steuerliche Behandlung der Tätigkeitsvergütungen soll nicht an die (mehr oder weniger „willkürlich“ wählbare) rechtliche Konstruktion, sondern an den sachlichen Zusammenhang der Tätigkeit mit der Gesellschafterstellung anknüpfen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die von einer Kapitalgesellschaft geleisteten Zahlungen Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz Halbsatz 2 EStG, wenn


  • die Leistung des Gesellschafters letztlich „seiner“ Personengesellschaft und nicht dem Dritten zugutekommen soll,
  • sie sich hinreichend von der Tätigkeit des Gesellschafters für den übrigen Geschäftsbereich des Dritten abgrenzen lässt und
  • zwischen dem Dritten und der Personengesellschaft eine Beziehung besteht, die es rechtfertigt, die Zahlungen an den Gesellschafter wirtschaftlich der Personengesellschaft zuzurechnen.


Kritik

Der Inhalt der konkreten Betätigung im Ausland scheint für die Frage, ob eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft vorliegt, immer mehr in den Hintergrund zu treten. Der BFH und die Finanzgerichte haben ihre Rechtsprechung von „originären“ Aufgaben eines Gesellschafters auf Dienstleistungen ausgeweitet, die leicht auch von fremden Dritten übernommen werden könnten. Der eigenständige Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft wird faktisch nicht anerkannt und oft erfolgt ein Durchgriff auf den Mitunternehmer. Dabei wird die wirtschaftliche Bedeutung der Gründung der ausländischen Gesellschaft ignoriert.
Schlussendlich mussten die Einkünfte bereits, den Verrechnungspreisgrundsätzen folgend, zwischen den Staaten abgegrenzt werden. Hierbei ist eine Funktions- und Risikoanalyse (§ 1 Abs. 3 AStG) der beteiligten Gesellschaften vorzunehmen. Die Verrechnungspreise für die Geschäftsbeziehungen sind anhand dieser Analyse zu bestimmen. Folglich sind alle Einkünfte zwischen den Staaten fremdvergleichskonform aufgeteilt. Sofern der Mitunternehmer für die Kapitalgesellschaft tätig wird, hat diese auch sein Gehalt wirtschaftlich zu tragen. Erst dann wären die Geschäftsbeziehungen zwischen der Kapital- und der Personengesellschaft zu bewerten. Dies hat jedoch auf die Funktion des Mitunternehmers in der Kapitalgesellschaft keinen Einfluss.

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