Fotovoltaik-Anlage: Förderung, Besteuerung, Eigenverbrauch
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Umfassend aktualisiert hat Martz den Grundlagenbeitrag zur „Fotovoltaik-Anlage“ ZAAAE-28828. Eingearbeitet wurden nicht nur die unten angeführten Gesetzesänderungen und Gesetzesvorhaben sondern auch die ergangene Rechtsprechung (z. B. zu den Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften):
Auswirkungen von Gesetzesänderungen und Gesetzesvorhaben
Am 1.1.2019 ist das sog. Energiesammelgesetz (Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist ein weiterer zielstrebiger, effizienter, netzsynchroner und zunehmend marktorientierter Ausbau der erneuerbaren Energien. Darüber hinaus soll die Planungs- und Rechtssicherheit verbessert und die Akzeptanz gesteigert werden. Das Energiesammelgesetz sieht u. a. Sonderausschreibungen für Solaranlagen in den Jahren 2019 bis 2021 vor. Ebenso wurde das Volumen für Innovationsausschreibungen angehoben. Überraschenderweise wurde auch die Fotovoltaikanlagen-Förderung angepasst. Der Gesetzgeber hat eine deutliche Senkung der Förderung für Fotovoltaikanlagen auf Gebäuden mit einer Leistung zwischen 40 und 750 kW beschlossen. Die Absenkung erfolgt in drei Stufen auf 8,90 ct/kWh.
Die Höhe des Anspruchs auf Mieterstromzulage wird aus dem anzulegenden Wert abzüglich derzeit 8,5 ct/kWh ermittelt. Infolge der Absenkung des anzulegenden Werts wird auch der Abzugsbetrag auf 8 ct/kWh verringert.
Der Referentenentwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 8.5.2019 sieht eine Gewerbesteuerbefreiung für kleinere Fotovoltaikanlagen vor. Demnach soll § 3 GewStG um eine Nr. 32 ergänzt werden. Nach dieser Regelung wären stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern i. S. des § 3 Nr. 2 EEG von der Gewerbesteuer befreit. Die Steuerbefreiung soll sich allerdings auf Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW beschränken. Des Weiteren dürfe sich Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Fotovoltaikanlage beziehen. Freiland-Fotovoltaikanlagen wären demnach von dieser Neuregelung nicht erfasst. Infolgedessen wären die Betreiber solcher Anlagen auch nicht mehr Mitglied der IHK, da nur ausdrücklich von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen nicht der Kammermitgliedschaft unterliegen. Der Gesetzgeber würde hiermit Klarheit für die Betreiber kleinerer Fotovoltaikanlagen schaffen. Hintergrund dieser Regelung wäre folglich die Vermeidung der bürokratischen Folgen auf Ebene des Gewerbetreibenden und der IHK. Die Neuregelung soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden sein.
Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften
Im Zuge der Energiewende investieren auch immer mehr Wohnungseigentümergemeinschaften in eine Fotovoltaikanlage. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gewerblich tätig sein kann oder ob die Mitglieder für Zwecke der Stromerzeugung konkludent eine Gesellschaft gründen, welche die gewerbliche Tätigkeit ausübt. Nach der Rechtsprechung des BFH können Wohnungseigentümergemeinschaften als Rechtssubjekt i. S. des § 10 Abs. 6 WEG eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen (BFH v. 20.9.2018 - IV R 6/16, BStBl 2019 II S. 160). Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein dem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein, welches den Wohnungseigentümern nach dem gesetzlichen Regelstatut eine Mitunternehmerstellung einräumt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb ihres Verbandszwecks i. S. des § 10 Abs. 6 WEG tätig wird. Die Erzeugung und Vermarktung von Strom kann innerhalb des Verbandszwecks der Gemeinschaft liegen. Gerade in Hinblick auf den weiten Verwaltungsbegriff ist es der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von vornherein verwehrt, als Stromerzeugerin gewerblich tätig zu sein. Hiervon kann meines Erachtens insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein Teil des Stroms durch die Wohnungseigentümer verbraucht wird und lediglich der zusätzlich produzierte Strom durch die Gemeinschaft veräußert wird.
Für die gewerbliche Mitunternehmerschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Feststellungsverfahren durchzuführen (vgl. § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Es liegt meines Erachtens auch kein Fall von geringer Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Die Hausverwaltung gehört zu den nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtigen Personen, da die Hausverwaltung die Geschäfte der Wohnungseigentümergemeinschaft führt (BFH v. 20.9.2019 - IV R 6/16, BStBl 2019 II S. 160).
Einen entsprechenden Renditerechner für Fotovoltaikanlagen finden Sie unter ZAAAG-89939.
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