Das Sofa als Arbeitszimmer?

Bequem zuhause von der Couch aus arbeiten? Vielleicht möglich – aber als Arbeitszimmer gilt der gemütlichste Platz der Wohnung deshalb noch lange nicht. Ganz nüchtern gesehen ist das häusliche Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ein Raum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient. Es ist somit ein beruflich genutztes Büro in dem Gebäude, in dem sich auch die Privatwohnung befindet.

Natürlich sollen Sie in Ihrem Arbeitszimmer möglichst gut denken, verschriftlichen und organisieren können – möglicherweise brauchen Sie also ein richtig gutes Sofa? Einen Massagesessel vielleicht? Gehört so etwas zur Ausstattung eines Arbeitszimmers?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder bei einer Aus- oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist ausgeschlossen, wenn der Raum nicht so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, sind die hierauf entfallenden Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe abzuziehen. Dies gilt auch, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € (kein Pauschbetrag, keine Aufteilung bei nicht ganzjähriger Nutzung) abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Um zu prüfen, in welchem Umfang Aufwendungen für ein Arbeitszimmer jeweils berücksichtigt werden können, gibt es eine NWB Arbeitshilfe, die Sie eben dabei unterstützt. Sie können einzelne Aufwendungen dokumentieren und den Umfang der zu berücksichtigenden Aufwendungen abschätzen. Außerdem bietet NWB Ihnen eine Checkliste für die Feststellung, ob ein Werbungskostenabzug vollumfänglich, teilweise oder gar nicht möglich ist.

Hier können Sie das Berechnungsprogramm und die Checkliste downloaden

 

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