Preisgelder und Gewinne aus TV-Shows in der Einkommensteuer

„Zuhause im Glück“, „Deutschland sucht den Superstar“ oder „Germany´s Next Topmodel“ – TV-Shows, bei denen der Gewinn nicht nur auf reinem Glück, sondern auch auf einer eigenen, wie auch immer gearteten Leistung des Teilnehmers beruht, boomen. Doch ist der Gewinn wirklich steuerfrei? Oder liegt eine steuerpflichtige Entlohnung vor?

Die Problematik der Abgrenzung nicht steuerbarer Spiel- und Wettgewinne von steuerpflichtigen Einkünften aus Leistungen stellt sich nicht nur hinsichtlich der Teilnahme an Reality-Shows, sondern grundsätzlich für alle Fernsehshows, bei denen der Gewinn nicht nur auf reinem Glück, sondern auch auf einer eigenen Leistung des Teilnehmers beruht. Grundlegend ist das BFH-Urteil v. 24.4.2012 - IX R 6/10 (BStBl 2012 II S. 581). Hiernach kommt als sonstige Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG grundsätzlich jedes Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht. Entscheidend ist vor allem, ob das Entgelt durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. Hierzu führt Ann-Erika Jörißen in NWB 31/2019 S. 2264 u. a. Folgendes aus:

Weite Auslegung durch den BFH

Der BFH legt den Tatbestand der Leistung i. S. des § 22Nr. 3 EStG sehr weit aus, überzeugt jedoch in systematischer und teleologischer Hinsicht. Die geforderten Voraussetzungen sind regelmäßig bei Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags über die Teilnahme an einer Unterhaltungsshow erfüllt. In Abgrenzung hierzu sind Einnahmen aus TV-Formaten, in denen Glücks- oder Zufallselemente deutlich überwiegen, grundsätzlich nicht steuerpflichtig.

Engere Auslegung durch die Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung richtet sich nach dem BMF-Schreiben v. 30.5.2008 (BStBl 2008 I S. 645). Hiernach ist entscheidendes Kriterium für die Anwendbarkeit des § 22Nr. 3 EStG, dass der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen. Als Anhaltspunkte hierfür werden aufgeführt:

  • Dem Kandidaten wird von Seiten der Produktionsfirma ein bestimmtes Verhaltensmuster vorgegeben,
  • ihm wird neben der Gewinnchance noch ein erfolgsabhängiges Tagegeld oder Ähnliches gezahlt,
  • das Format erstreckt sich über mehrere Folgen,
  • das Preisgeld fließt als Erfolgshonorar zu.

Somit ist die Auslegung des § 22 Nr. 3 EStG durch das BMF-Schreiben enger als diejenige des BFH.

Praxisempfehlungen

Für die Praxis empfiehlt es sich, die TV-Show individuell und in ihrer Gesamtheit zu betrachten und auf folgende Kriterien zu achten.

Anhaltspunkte für steuerpflichtige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG sind u. a.:

  • ein erwerbswirtschaftliches Verhalten des Kandidaten als auslösendes Moment für die Gewinnchance,
  • die Gewährung des Preisgeldes vorwiegend für die Mitwirkung bzw. Selbstdarstellung des Kandidaten,
  • Aufnahmen bei der Verrichtung alltäglicher Dinge des Lebens, evtl. hierbei Vorgabe eines bestimmten Verhaltensmusters.

Anhaltspunkte gegen die Annahme steuerpflichtiger Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG sind u. a.:

  • ein überwiegend von Zufall oder Glück des Teilnehmers abhängiges Preisgeld,
  • Kandidaten, die nicht wissen, welche Aufgaben bzw. Fragen auf sie zukommen und sich daher nur begrenzt vorbereiten können,
  • keine weiteren Zahlungen an den Kandidaten als den Hauptgewinn,
  • Sachbezüge nur in begrenztem Umfang.

Soweit eine Show Reality-Elemente mit Rate- oder Spielelementen vermischt, muss anhand der Gesamtabwägung sämtlicher Indizien entschieden werden, welche Elemente die tragenden sind.

Den vollständigen Beitrag von Ann-Erika Jörißen aus NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht finden Sie hier in der NWB Datenbank.

Kanzleipakete, NWB, NWB Verlag

 

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