Grundsteuerreform – Aktueller Stand

Bei der Grundsteuerreform geht es bekanntlich nicht nur um einen Gesetzesentwurf, sondern vielmehr gleich um drei Gesetzesentwürfe:

  • den Gesetzesentwurf zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
  • den Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drucks. 19/11085, 19/11084) sowie
  • den Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (BT-Drucks. 19/11086), der einen erhöhten, einheitlichen Hebesatz auf baureife Grundstücke ermöglicht.

 

Besonderheit für den steuerlichen Berater

Das was dieses Thema für den steuerlichen Berater so besonders macht, ist nicht die Komplexität der Materie, sondern vielmehr die Vielzahl der Mandanten, die es betrifft. Da Mandanten direkt bei eigenen Immobilien bzw. indirekt durch die Nebenkosten zur Miete betroffen sein werden, gibt es kaum jemanden, den das Thema nicht interessiert. Zwar wird, insbesondere vonseiten der SPD, das Verbot einer Umlage der Grundsteuer auf die Nebenkosten zur Miete immer wieder diskutiert. Jedoch ist absehbar, dass – sollte ein Umlageverbot kommen – die Grundsteuer auf die eine oder andere Weise trotzdem beim Mieter ankommen wird. Als Stichwort sei hier nur die Erhöhung der Kaltmiete genannt. Dementsprechend hoch ist somit auch das Interesse der Allgemeinheit und die Frequenz der Berichterstattung in der Presse.

Umso wichtiger ist es für den steuerlichen Berater, hier auf dem Laufenden zu sein, um gegenüber dem Mandanten bei Rückfragen sprachfähig zu sein. Auch wenn man die drängendste Frage „wie viel werde ich genau zahlen müssen“ selbstverständlich noch nicht beantworten kann, kann man den Mandanten vielleicht schon einen ersten Fingerzeig geben. Denn was man bereits jetzt ermitteln kann, ist ein Wert, der auf den derzeitigen Überlegungen des Gesetzgebers beruht, auch wenn man hierfür die aktuellen Hebesätze zugrunde legen muss. Hiermit kann man dem Mandanten jedoch zumindest eine erste Idee vermitteln, ob er zukünftig voraussichtlich mehr oder weniger zahlen muss. Unsere kostenlose Arbeitshilfe „Berechnung der Grundsteuer nach dem Gesetzentwurf BT-Drucks. 19/11085“ unterstützt Sie hierbei.

Aktueller Stand bei der Grundsteuerreform
Der Bundesrat begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform. Hierdurch sei sichergestellt, dass die Städte und Gemeinden bei der Grundsteuer keine Einnahmeausfälle erlitten, erklärt er in seiner am 20.9.2019 beschlossenen Stellungnahme (BR-Drucks. 354/19, Beschluss).

Der Bundesrat sah bei seiner Sitzung am 20.9.2019 jedoch bei einigen Regelungen der Grundsteuerreform teilweise noch Verbesserungsbedarf. So spricht er sich dafür aus, den Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte um ein Jahr auf den 1.1.2021 vorzuziehen. Ein späterer Stichtag beeinträchtige die Umsetzung der Neuregelungen durch die Finanzverwaltungen der Länder. Außerdem plädiert er dafür, dass die Grundsteuerwerte in einem 8-Jahres-Turnus festgestellt werden. Der Gesetzentwurf bestimmt einen siebenjährigen Turnus.

Weiter fordern die Länder deutlich höhere Wertfortschreibungsgrenzen für die gesetzliche Übergangsphase der neuen Grundsteuer, um zu verhindern, dass eine Vielzahl von Steuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden angepasst werden muss.

An verschiedenen Stellen machen sie zudem Vereinfachungen geltend. So bei der Bewertung unbebauter Grundstücke: Hier sollte ihrer Ansicht nach ausdrücklich der Zonenwert maßgeblich sein. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern fordern sie, auf die Berücksichtigung des Umrechnungskoeffizienten zu verzichten. Auch die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags von Grundstücken möchten sie vereinfachen, indem bei der Bestimmung des Gebäudealters Veränderungen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer unberücksichtigt bleiben.

Damit die Reform zeitgerecht umgesetzt werden kann, hält der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für erforderlich. Dies sollte auch für solche Länder gelten, die von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und sich für ein wertunabhängiges Berechnungsmodell entscheiden.

So geht es weiter: Die Stellungnahme des Bundesrates wird an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie sie einschließlich ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Dieser hat bereits am 27.6.2019 in erster Lesung mit seinen Beratungen begonnen.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Pressemitteilung v. 20.9.2019

Aktueller Stand bei der Grundgesetzänderung zur Reform der Grundsteuer

Der Bundesrat hat sich am 20.9.2019 erstmals mit der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Grundgesetzänderung zur Reform der Grundsteuer befasst: er hat keine Einwände (BR-Drucks. 327/19, Beschluss).

Mit der geplanten Verfassungsänderung soll die Grundsteuer eindeutig der Befugnis des Bundes zugeordnet werden. Hierzu bekommt der Bund in Art. 105 Grundgesetz uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

Zugleich sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, die Grundsteuer abweichend von dem geplanten wertabhängigen Modell zu berechnen: Ihnen gibt Art. 72 Abs. 3 künftig eine umfassende abweichende Regelungskompetenz, sog. Öffnungsklausel.

So geht es weiter: Als nächstes wird die Grundgesetzänderung in 2. und 3. Lesung im Bundestag beraten: Die erste Lesung hat dort bereits am 27.6.2019 stattgefunden. Wenn der Bundestag die Verfassungsänderung verabschiedet hat, entscheidet der Bundesrat über seine endgültige Zustimmung. Für die abschließenden Entscheidungen in Bundestag und Bundesrat ist jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

Quelle: BundesratKOMPAKT v. 20.9.2019

 

 

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