Achtung Handlungsbedarf! Steuerliche Chancen und Risiken zum Jahresende

Ein Rückblick auf das „Steuerjahr“ 2019 und der Ausblick auf das Jahr 2020 zeigen eindringlich, dass zahlreiche Gesetzesänderungen und Fortentwicklungen der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Informations- und – z.T. zeitkritischen – Handlungsbedarf auslösen.

Darüber hinaus müssen auch noch die typischen „neuralgischen steuerlichen Problemzonen“ in den Blick genommen werden, um Steuernachteile zu vermeiden und die steuerlichen Verhältnisse zu optimieren.

Steuergesetzgebung von hoher Bedeutsamkeit

Eine wahre Flut von Steuergesetzen mit hoher praktischer Bedeutung hat der Gesetzgeber dieses Jahr in Gang gesetzt, zum Beispiel

  • steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (§ 7b EStG)
  • weitere Förderung der Elektromobilität im Rahmen des sog. JStG 2019 – mit Änderungen nahezu aller wichtigen Steuergesetze
  • Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
  • Rückführung des Solidaritätszuschlags
  • Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
  • Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  • steuerliche Forschungsförderung
  • Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
  • und das auf das erste Halbjahr 2020 verschobene Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Handlungsbedarf, aber auch Gestaltungschancen!

Auch die typischen „neuralgischen steuerlichen Problemzonen“ müssen in den Blick genommen werden. Zum Beispiel

  • zur Gewinnermittlung (u. a. Kassenführung, Schuldzinsenabzug, notwendiges Betriebsvermögen, GWG-Grenze, Rückstellungen, Einnahmenüberschussrechnung)
  • zur Besteuerung der Mitunternehmerschaften (u. a. Buchwertprivilegien für die Übertragung von Wirtschaftsgütern, Gesamtplan, Realteilung, gewerbliche Abfärbung, Freiberufler-Sozietäten)
  • zu Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern (u. a. Gesellschafterforderungen, Betriebsaufspaltung, Einlagekonto, Pensionszusagen, Kredite an Nahestehende)
  • zur Besteuerung von Kapitalanlegern und Vermietern (u. a. Verlust von Kapitalanlagen, Einkünfteerzielungsabsicht, Werbungskostenabzug)
  • zur Arbeitslohnbesteuerung (u. a. neue Steuervergünstigungen, Sachbezüge, Job-Tickets, Elektromobilität, erste Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung)
  • zur Umsatzsteuer (u. a. Neues zur Organschaft, Grenzfälle der Unternehmereigenschaft, Brennpunkt Vorsteuerabzug, Grundstücksvermietung, verzögerte Entgeltzahlung, Steuerbefreiung für Unterricht)

Was bedeutet das für die Praxis?

Der Handlungsdruck ist groß! Hier sind Sie als Steuerberater gefragt, die für Ihre Mandanten steuerrelevanten Sachverhalte daraufhin zu prüfen, ob die Rechtsentwicklungen zeitkritischen Handlungsbedarf auslösen oder sich neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.
 

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