Anwendungsfragen zur Neuregelung des Verspätungszuschlags in § 152 AO

Zusätzlich zur extremen Arbeitsbelastung resultierend aus der Bearbeitung der akuten Corona-Hilfsanträge sitzt vielen Steuerberatern der Druck der fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen im Nacken. Droht nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit doch der Verspätungszuschlag. Umso wichtiger, die Vorschriften zum Verspätungszuschlag und das Zusammenspiel von Fristverlängerung, Abgabefrist und Ermessensreduzierung zu kennen – auch wenn sich die aktuelle Situation aufgrund der vorgesehenen Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen für den VZ 2019 etwas entspannt hat.

Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens führte u. a. zu Änderungen in den Bereichen Fristverlängerung, Abgabefrist und Verspätungszuschlag. Insbesondere § 152 AO wurde umfänglich neu gefasst und sorgt mit seinen nunmehr 13 Absätzen für eine weitestgehend ermessensunabhängige Festsetzung von Verspätungszuschlägen.

Ermessensreduzierung

Mit der Neufassung des § 152 AO, die erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind, wird eine Vielzahl der Festsetzungsfälle ebenso gesetzlich geregelt wie die Berechnungsmethoden dazu. In den meisten Fällen kommt der Ermessensausübung der Finanzverwaltung keine Bedeutung mehr zu. Dennoch wird zwischen einer ermessensabhängigen und einer ermessensunabhängigen Festsetzung unterschieden.

Steuererklärungsfristen

Gemäß § 152 Abs. 1 AO kann gegen denjenigen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, der eine Steuererklärung verspätet abgibt. Für steuerlich nicht beratene Personen ist dabei der Stichtag der 31.7. des Folgejahres. Für Angehörige der steuerberatenden Berufe gilt der 28./29.2. des übernächsten Jahres als Abgabetag. Ausgenommen davon sind Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die Tätigkeit unterjährig oder mit Ablauf des Besteuerungszeitraums eingestellt wird (§ 149 Abs. 5 AO). Sonderregelungen gelten auch für Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen.

Verspätungszuschlag

Ein Verspätungszuschlag ist zwingend festzusetzen, wenn die Steuererklärung für das Kalenderjahr nach dem 28./29.2. des übernächsten Jahres abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 AO). Rückausnahmen dazu, wie beispielsweise die Gewährung einer Fristverlängerung i. S. des § 109 AO, werden in § 152 Abs. 3 AO genannt. Bei mehreren Erklärungspflichtigen kann die Finanzbehörde entscheiden, ob sie den Zuschlag gegen einen, mehrere oder alle festsetzt (§ 152 Abs. 4 AO).

Die Höhe des Zuschlags beträgt gem. § 152 Abs. 5 Satz 1 und 2 AO bei anlassbezogen abzugebenden Steuererklärungen 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 € für jeden angefangenen Verspätungsmonat. Bei Jahressteuererklärungen beträgt der Zuschlag 0,25% der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Der Berechnungszeitraum beginnt mit Ablauf der Erklärungsfrist und endet mit Eingang der Steuererklärung. Bei Nichtabgabe der Steuererklärung endet dieser mit der erstmaligen Steuerfestsetzung. Sonderregelungen gelten dabei für sog. Rentnerfälle (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO).

Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist ein Pauschalzuschlag von 25 € pro angefangenem Verspätungsmonat festzusetzen (§ 152 Abs. 6 AO). Handelt es sich um eine Erklärung zur gesonderten Feststellung von einkommensteuerpflichtigen Einkünften, beträgt der Zuschlag gem. § 152 Abs. 7 AO 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Verspätungsmonat.

Der Höchstbetrag wird wie bisher auf 25.000 € festgelegt (§ 152 Abs. 10 AO). Die Begrenzung auf 10 % der festgesetzten Steuer, wie sie die Altregelung vorsah, ist entfallen.

Tipp

Zur aktuellen Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 erfahren Sie alles in der NWB 7/2021 vom 19.2.2021.

Lesen Sie hier den vollständigen NWB-Beitrag: NWB OAAAH-68634

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