Toilettenpapier, Nudeln, Mehl, Öl und jetzt auch Dachziegel!
In der NWB Betriebsprüfungskartei wurde mit der 348. EGL im Teil III: Wirtschaftszweige das Stichwort „Ziegeleien“ komplett aktualisiert:
Auszug
B. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
IV. Einkunftsart
1. Verwertung des Bodenschatzes im Rahmen des Gewerbebetriebes
Gemäß § 15 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind. Ein Betrieb der Bodenbewirtschaftung liegt vor, wenn die Betätigung des Stpfl. darauf ausgerichtet ist, die natürlichen Ressourcen des Bodens nutzbar zu machen und insbes. abzubauen (zur Abgrenzung zur LuF s. u.). Hierfür nennt Satz 2 zwei Beispiele, die andere Betriebe der Bodenbewirtschaftung allerdings nicht ausschließen.
- Bergbauunternehmen sind Unternehmen, die darauf ausgerichtet sind, auf eigenem oder fremdem Grund und Boden Bodenschätze, wie z. B. Kohle oder Erze, zu gewinnen.
- Betriebe zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden sind insbes. Torfstiche, Steinbrüche, Kiesgruben und Ziegeleien.
Die Bodenbewirtschaftung muss gewerblich sein. Dies beurteilt sich nach Abs. 2. Danach ist insbes. die Abgrenzung zur LuF zu ziehen, weil eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit einen Gewerbebetrieb ausschließt. Das gilt nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG auch für einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Stapperfend in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 286. Lieferung 06.2018, § 15 EStG Rz. 198). Bei Selbstabbau und laufender Veräußerung der Substanz an Dritte dürfte regelmäßig ein Gewerbebetrieb anzunehmen sein. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Grundstücke im Eigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehen und die Grundstücke Sonderbetriebsvermögen sind (BFH v. 13.9.1988 - VIII R 261/81, BStBl II 1989 S. 37). Das greifbar werdende Wirtschaftsgut Tonvorkommen, welches in dem zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grundstück liegt, ist dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Denn zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört der Grund und Boden nur bis zu der Tiefe, zu der die Bodenbearbeitung und die Wurzelverflechtungen reichen, während tiefere Schichten einschließlich der Bodenschätze zum Privatvermögen gehören (BFH v. 21.7.2009 - X R 10/07, BFH/NV 2010, 184). Wegen der Entstehung eines Bodenschatzes und deren Zuordnung als Betriebs- und Privatvermögen wird auf das Schreiben des BMF v. 7.10.1998 - IV B 2 – S 2134 – 67/98, BStBl 1998 I S. 1221 verwiesen. Die bloße Beantragung von Abbaugenehmigungen begründet keine gewerbliche Tätigkeit (BFH v. 21.7.2009 - X R 10/07, BFH/NV 2010, 184).
2. Betriebsvermögen
Zuordnung des Wirtschaftsguts „Bodenschatz“ zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen (BMF v. 7.10.1998 - IV B 2-S 2134-67/98, BStBl 1998 I S. 1221).
Hat der Grundstückseigentümer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Gewerbebetrieb, ist der Bodenschatz als Wirtschaftsgut entsprechend seiner Nutzung dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen, und zwar unabhängig von der Zugehörigkeit des Grundstücks, in dem er lagert (vgl. Urteil des BFH v. 28.10.1982, BStBl 1983 II S. 106).
Notwendiges Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft ist der Bodenschatz, wenn er unter dem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden entdeckt und von Anfang an überwiegend für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft gewonnen und verwertet wird (z. B. Bau von Forstwegen oder Betriebsgebäuden). Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs ist der Bodenschatz, wenn er in einem zum Gewerbebetrieb gehörenden Grundstück entdeckt und gewerbsmäßig abgebaut und verwertet wird (Urteil des BFH v. 28.10.1982, a. a. O.).
Privatvermögen ist der Bodenschatz, wenn er in einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück entdeckt, aber nicht überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke des Grundstückseigentümers verwertet wird. Privatvermögen ist der Bodenschatz auch dann, wenn ein zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück veräußert wird und ein besonderes Entgelt für den Bodenschatz zu entrichten ist.
Der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i.S. des § 13 Abs. 1 EStG aufgeschlossene und dem Privatvermögen zuzuordnende Bodenschatz kann regelmäßig nicht als Betriebsvermögen gewillkürt werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen in der Land- und Forstwirtschaft können nämlich nur solche Wirtschaftsgüter sein, deren Nutzung innerhalb der Land- und Forstwirtschaft möglich ist. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd sind und denen eine sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, können dagegen auch nicht im Wege der Willkürung zum Betriebsvermögen werden (vgl. Beschluss des BFH v. 19.1.1982, BStBl 1982 II S. 526, und Urteil des BFH v. 28.10.1982, a. a. O.).
Den vollständigen Beitrag finden Sie unter NWB SAAAF-05449.