Bilanzierung: Aufhebung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG neu gefasst. Verbindlichkeiten sind nunmehr grds. mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Abzinsung ist nicht mehr vorzunehmen. Dies gilt erstmals in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren. Auf formlosen Antrag kann vom Abzinsungsgebot aber bereits für frühere Wirtschaftsjahre abgesehen werden. Als Antrag gilt auch ein entsprechender Ansatz in der Steuerbilanz.

Aufhebung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten

Das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen[1] hat informiert – über die Aufhebung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten. Wir hatten über diese wichtige Neuerung durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in unserer August-Ausgabe 2022[2] berichtet.

  • 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist neu gefasst worden. Verbindlichkeiten sind nunmehr unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Also grundsätzlich mit dem Nennwert. Eine Abzinsung ist nicht mehr vorzunehmen. Nach vielen Jahren gibt es damit in diesem Punkt wieder einen Gleichklang zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz.[3] [4]

Erstmalige Anwendung

Die gesetzliche Neufassung ist erstmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf formlosen Antrag kann vom Abzinsungsgebot aber bereits für frühere Wirtschaftsjahre abgesehen werden. Wichtig ist insoweit die Klarstellung des Landesamts aus Leipzig: Als Antrag gilt auch ein entsprechender Ansatz in der Steuerbilanz.

Sofern betroffene Veranlagungen nicht bestandskräftig sind, können z. B. die infolge der Corona-Pandemie erhaltenen zinslosen Soforthilfe-Darlehen ohne Abzinsung bilanziert werden.

Wurde eine Verbindlichkeit bisher unter Beachtung des Abzinsungsgebots passiviert, ergibt sich im ersten Wirtschaftsjahr ohne Abzinsung eine Gewinnminderung i. H. des letzten Abzinsungsvolumens.

Abzinsung bei Rückstellungen

Zur Erinnerung: Bei Rückstellungen bleibt es bei einer Abzinsung. Es ist aber sehr fragwürdig, ob der unrealistische Zinssatz von 5,5 % mit der Verfassung vereinbar ist. Das hatten wir ausführlich erst vor kurzem – in unserer September-Ausgabe 2022[5] – thematisiert.

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Fundstellen

[1] Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Verfügung v. 22.6.2022 - 211-S 2175/15/1-2022/36534 NWB ZAAAJ-22021

[2] Track 21-27 | Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Alle wichtigen Neuerungen im Überblick, Steuern mobil 8/2022 NWB DAAAJ-17453

[3] Eggert, Wegfall des Abzinsungsgebots für Verbindlichkeiten – Erfreuliche Änderung durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz, BBK 12/2022 S. 561-564 NWB GAAAI-62812

[4] Riepolt, Wegfall der Abzinsungspflicht für Verbindlichkeiten nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz, BBK 18/2022 S. 841-847 NWB IAAAJ-21260

[5] Track 22-26 | Vollverzinsung: Rückwirkende Absenkung des Zinssatzes von 6 % p.a. auf 1,8 % p.a., Steuern mobil 9/2022 NWB PAAAJ-19419

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