Abwehr von Schätzungen in der Betriebsprüfung und im Steuerstrafverfahren

Die Zahl der Schätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Um die zugunsten der geprüften Unternehmen wirkende Vermutung der Richtigkeit der Buchführung zu erschüttern, nimmt die Finanzverwaltung dabei nicht nur sachliche, sondern zunehmend auch vermeintlich formale Mängel ins Visier. Doch sogar bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung können Hinzuschätzungen drohen und so zu einer Gefahr für die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen werden. Darüber hinaus kommt nach Betriebsprüfungen immer häufiger zur Einleitung von Steuerstrafverfahren mit erheblichen Risiken für Sie als Berater und Ihre Mandanten.
Ein Hoffnungsschimmer ergibt sich allerdings aus der jüngeren Rechtsprechung, denn seit geraumer Zeit beleuchtet der Bundesfinanzhof Schätzungen der Betriebsprüfung immer kritischer.

Das sollten Sie wissen:

Hohe Anforderungen an die Erschütterung der Richtigkeitsvermutung

Eine Schätzung muss dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sein. Bei buchführenden Unternehmern gilt zugunsten Ihrer Mandanten zunächst eine Schutzwirkung, wonach grundsätzlich die Buchführung und die Aufzeichnungen der Unternehmen der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Ist die Buchführung formell in Ordnung oder sind die festgestellten Mängel nur geringfügig, besteht eine Schätzungsbefugnis nur dann, wenn die sog. Richtigkeitsvermutung widerlegt ist. Der Prüfer muss also darlegen, dass die Buchhaltung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest zum Teil inhaltlich unrichtig ist.

BFH stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen gegen Hinzuschätzungen

Die Rechtsprechung bietet mittlerweile vermehrt Ansätze, die Zulässigkeit von Schätzungen kritisch zu hinterfragen, denn nicht jede aus Sicht des Prüfers bestehende Ungenauigkeit berechtigt die Finanzbehörde tatsächlich zur Schätzung. So hat sich der Bundesfinanzhof in der jüngeren Zeit in mehreren Entscheidungen auf die Seite der Steuerpflichtigen gestellt und die Betriebsprüfung in die Schranken verwiesen.

Welche Möglichkeiten gibt es, sich gegen die Schätzung zur Wehr zu setzen?
Eine Überprüfung der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Hinzuschätzung lohnt sich. Denn auch wenn die Ausführungen des Prüfers auf den ersten Blick wissenschaftlich begründet und plausibel klingeln, besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzgericht die Schätzung verwerfen wird. Oftmals lassen sich Fehler aufzeigen: so werden in manchen Betriebsprüfungen zwingende Voraussetzungen einer Schätzung übergangen oder unzutreffend angewandt.

Welche vielfältigen Möglichkeiten Sie haben, um die Schätzungsergebnisse der Betriebsprüfung zu erschüttern, lesen Sie in unserem Themen-Special.

Themen-Special zur Abwehr von Hinzuschätzungen in der Betriebsprüfung

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