Brexit – auf die richtigen Knöpfe drücken

Zwei Gesetzentwürfe – ein Ziel
Diese rechtliche Unterstützung soll spätestens zum 29.3.2019 greifen – das sind keine 160 Tage mehr. Im Kern geht es darum steuerliche Verwerfungen in zentralen Punkten zu vermeiden. Ebenfalls soll vermieden werden, dass allein der Brexit an sich zu einem ertragsteuerlich schädlichen Ereignis wird.

Aus dem BMF liegt dazu der Referentenentwurf eines Brexit-Steuerbegleitgesetzes vor. Es soll die schädlichen Folgen des Ausscheidens Großbritanniens aus dem Binnenmarkt abmildern oder zeitlich verzögern. Schon einen Schritt weiter ist der Entwurf für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, den inzwischen das Bundeskabinett gebilligt hat.

Eine erste Bewertung der vorgeschlagenen Änderungen
Das Brexit-StBG greift einzelne zentrale Aspekte der durch den Ausstieg Großbritanniens aus der EU aufgeworfenen steuerlichen Probleme auf (§ 4g EStG, § 22 UmwStG). Darüber hinaus erfolgt quasi nebenbei die Klarstellung, dass auch bei § 6 Abs. 5 AStG und § 12 Abs. 3 KStG durch den Brexit allein keine negativen Steuerfolgen entstehen sollen. Diesen Klarstellungen kommt allerdings leider keine Bindungswirkung zu.

Weiter zeigt sich, dass auch im Umwandlungsgesetz negative Folgen des Brexit abgemildert werden sollen. Für den Steuerpflichtigen stellen sich jedoch zahlreiche weitere Fragen. So bedarf der Dividendenbezug aus einer britischen Kapitalgesellschaft einer verstärkten Prüfung der Regelungen im GewStG. Hier bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber mit der Entscheidung des EuGH v. 20.9.2018 zur Unionsrechtswidrigkeit des § 9 Nr. 7 GewStG im Drittstaatenfall umgehen wird. Auch das Feld der Hinzurechnungsbesteuerung ist weiterhin mit Unsicherheiten verbunden.

Ganz gleich, ob Sie auf eine weitreichende politische Einigung in den kommenden Wochen zum EU-Ausstieg der Briten hoffen, die punktuellen Änderungen im Steuer- und Gesellschaftsrecht sollten Sie in Ihre Planungen einbeziehen.


NWB Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht

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