Damoklesschwert Diesel-Fahrverbot – das sind die ertragsteuerlichen Auswirkungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel offen gelassen: Diesel-Fahrverbote sind zulässig und können von den Kommunen ausgesprochen werden. Diverse Städte und Gemeinden haben entsprechende Verkehrsverbote bereits angekündigt. Damit stellt sich nicht mehr die Frage ob, sondern nur noch wann und wo künftig Fahrverbote verhängt werden. Auch wenn vieles noch im Unklaren liegt, eines ist sicher: Die Einführung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge hat beachtliche Berührungspunkte mit dem Steuerrecht, soweit betrieblich genutzte Fahrzeuge vom Verbot erfasst werden.

Diese ertragsteuerlichen Auswirkungen sind zu beachten:
  • Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung
    Die örtliche bzw. zeitliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Diesel-Pkw mindert deren wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit. Die Einführung von Fahrverboten ist zudem ein außergewöhnlicher Umstand. Die Voraussetzungen für eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegen somit vor.
  • Bußgelder im Zusammenhang mit Diesel-Fahrverboten
    Werden aufgrund der betrieblichen Nutzung des Dieselautos durch den Unternehmer entgegen eines geltenden Fahrverbots Bußgelder festgesetzt, sind diese nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Wird ein Bußgeld gegen einen Arbeitnehmer festgesetzt, ist dagegen zu differenzieren.
  • Entnahme bzw. Einlage von Diesel-Pkw
    Für gemischt-genutzte Diesel-Fahrzeuge im Betriebsvermögen, deren spätere Privatentnahme geplant ist, sowie für privat genutzte Diesel-Autos können sich aus der Einführung eines örtlichen Fahrverbots zum Teil vorteilhafte, aber auch nachteilige Konsequenzen ergeben.
  • Nachrüstungskosten
    Nachrüstungskosten für betriebliche Pkw infolge des Diesel-Fahrverbots sind Betriebsausgaben. Soweit es sich um nachträgliche Anschaffungskosten handelt, können die Aufwendungen nur im Wege der Absetzung für Abnutzung berücksichtigt werden.
  • Rücklage für Ersatzbeschaffung
    Wird ein Diesel-Pkw unter dem Eindruck eines drohenden oder bestehenden Fahrverbots an Dritte veräußert, kann für den entstehenden Veräußerungsgewinn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden, welche später bei Anschaffung eines funktionsgleichen Ersatzwirtschaftsguts – also etwa eines Benzin- oder Elektro-Pkw – für den Betrieb übertragen wird.

Was bedeutet das für die Praxis?
Panik(ver)käufe sind aus steuerlicher Sicht nicht angezeigt. Vielmehr gilt es, die vorhandenen ertragsteuerlichen Stellschrauben zu kennen und zu nutzen. Denn wie sich zeigt, können echte Eingriffe in die berufliche Tätigkeit steuerlich abgebildet und kompensiert werden.

 


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