Das Dienstrad als Steuerfalle

Im Jahr 2012 haben die Finanzbehörden die steuerliche Behandlung von Diensträdern neu geregelt. Seitdem müssen Arbeitnehmer, die ein Fahrrad bzw. Pedelec ihres Arbeitgebers privat nutzen, nur noch 1 % des Bruttolistenpreises versteuern. Die Neuregelung hat einen Nachfrageboom ausgelöst, von dem auch die Leasingbranche profitiert. Immer mehr Diensträder werden geleast, insbesondere im Wege der Gehaltsumwandlung. Die Arbeitgeber wiegen sich dabei in Sicherheit – erst recht, wenn ihnen eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft des Finanzamts vorliegt. Doch wenn das Finanzamt nur unvollständig über den Sachverhalt informiert wurde, ist die Anrufungsauskunft wertlos. Das ist beim Dienstrad keine Seltenheit, denn das eigentliche steuerliche Risiko der Vertragsgestaltung wird von vielen Arbeitgebern übersehen. Dadurch kann das Dienstrad zur Steuerfalle werden.

Hintergrund

Finanzämter erhalten im Zusammenhang mit dem Dienstrad immer häufiger Anfragen zur Barlohnumwandlung. Deren Zulässigkeit wollen sich Arbeitgeber durch eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG bestätigen lassen, obwohl der Sachverhalt durch Verwaltungsanweisungen bereits geklärt ist. Wichtiger wäre es, andere Fragen zu stellen – bspw. zum Kauf des Dienstrads durch den Arbeitnehmer bei Vertragsende.

Versteuerung des Preisvorteils

In der Regel werden die Diensträder für die Dauer von 36 Monaten vom Arbeitgeber geleast und danach den Arbeitnehmern zum Kauf angeboten. Die Leasinganbieter werben mit auffallend niedrigen Restwerten bzw. Kaufpreisen bei Vertragsende. Sie betragen je nach Anbieter 4 % oder10 % des Neupreises – einheitlich für alle Diensträder. Der Händlerverkaufswert eines drei Jahre alten Fahrrads, das – wie bei Diensträdern üblich – regelmäßig von einer Fachwerkstatt gewartet wurde, dürfte jedoch regelmäßig höher sein als 4 % bzw. 10 % des Neupreises. In den Internetbörsen für den Privatverkauf gebrauchter Fahrräder und E-Bikes bewegen sich die Angebotspreise für drei Jahre alte Gebrauchträder zwischen 30 %und 50 % des ursprünglichen Neupreises. Ein Arbeitnehmer, der das Dienstrad seines Arbeitgebers zu einem Preis kauft, der unter dem Händlerverkaufswert liegt, muss den Preisvorteil gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG als Lohnzufluss versteuern. Lohnzuflüsse können nicht nur durch den Arbeitgeber, sondern auch durch Dritte erfolgen.

Es besteht allerdings ein noch größeres Problem: Bei genauer Betrachtung stellt sich nämlich die Frage, ob es sich überhaupt um eine Sachleistung gem. § 8 Abs. 2 EStG handelt oder ob vielmehr eine steuerpflichtige Barlohnverwendung vorliegt. Ist das vorrangige Ziel der Vertragsgestaltung tatsächlich die Nutzungsüberlassung eines Dienstrads, oder handelt es sich um ein Leasingverhältnis, das dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist?.

Stellungnahme der OFD Nordrhein-Westfalen

Zu diesen Fragen hat die OFD Nordrhein-Westfalen am 3. 5. 2016 in einer Kurzinformation Stellung genommen. Die OFD bezieht sich in dem Schreiben auch auf das BFH-Urteil vom 18. 12. 2014 - VI R 75/13 (BStBl 2015 II S. 670) zum sog. Behörden-Leasing und die von den BFH-Richtern genannten Kriterien.

Von Roland Wehl, Geschäftsführer der AMS Fuhrparkmanagement GmbH, Berlin.
Aus NWB Steuer- und Wirschaftsrecht 37/2016
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Die ausführliche Fassung dieses Beitrags (mit Hinweisen und Beispielen) finden Sie hier in der NWB Datenbank.

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