Differenzbesteuerung – eine spezielle Form der Umsatzbesteuerung

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG spielt insbesondere im Gebrauchtwagenhandel eine große Rolle und war erst unlängst Thema der Berichterstattung. So waren sich Verwaltung und Rechtsprechung bei der Anwendung der Differenzbesteuerung beim „Ausschlachten von Gebrauchtfahrzeugen“ nicht einig. Sergej Vorobev und Lennart Vogt bieten in ihrem Grundlagenbeitrag in der NWB-Datenbank nun eine grundlegende systematische Darstellung dieser speziellen Form der Umsatzbesteuerung und erklären die Differenzbesteuerung anhand zahlreicher Beispiele.

Anwendung der Differenzbesteuerung
Die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) ist anzuwenden, wenn
  • der Unternehmer Wiederverkäufer ist,
  • die Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden,
  • für diese Lieferungen keine Umsatzsteuer geschuldet oder erhoben wurde und
  • es sich nicht um Edelsteine oder Edelmetalle, innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge gehandelt hat oder die Gegenstände an den Wiederverkäufer steuerfrei im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung geliefert wurden.
Ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung ist dem Wiederverkäufer bei jeder Lieferung möglich (§ 25a Abs. 8 UStG).

Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich in der Regel aus dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt, hierbei ist die Umsatzsteuer aus dieser Differenz herauszurechnen (§ 25a Abs. 3 UStG). Neben der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für jede einzelne Lieferung (sogenannte Einzeldifferenz) kann die Bemessungsgrundlage auch nach der Gesamtdifferenz erfolgen, falls die jeweiligen Einkaufspreise der Gegenstände den Betrag von 500 € nicht übersteigen.

Aus dem Einkaufspreis der Gegenstände ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

Optionsrecht für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten
Durch gesonderte Erklärung ist es dem Wiederverkäufer möglich, die Differenzbesteuerung auch auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zu erweitern, welche er steuerpflichtig erworben oder aus dem Drittlandsgebiet in das Inland eingeführt hat (§ 25a Abs. 2 UStG).

Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung
Bei Anwendung der Differenzbesteuerung gelten gesonderte Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der jeweiligen Verkaufs- und Einkaufspreise der Gegenstände, sowie der Bemessungsgrundlage einer jeden Lieferung (§ 25a Abs. 6 UStG).

Als Abonnent können Sie den Grundlagenbeitrag von Vorobev/Vogt zur Differenzbesteuerung gem. 25a UStG in der NWB Datenbank lesen. Zum Beitrag


NWB Umsatzsteuer

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