Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu einer Anfrage von Wirtschaftsverbänden geäußert, wie Zahlungen mittels EC-Karte in der Kasse zu erfassen sind. Danach ist die vorübergehende Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in der Kasse steuerlich unschädlich, wenn die EC-Karten-Umsätze wieder herausgerechnet oder gesondert kenntlich gemacht werden.
Hintergrund: In einer Kasse dürfen an sich nur Barzahlungen erfasst werden. Bei einem bilanzierenden Unternehmer muss zudem die Kassensturzfähigkeit der Kasse sichergestellt werden, d.h. der Abgleich des sich nach dem Kassenbuch ergebenden Sollbestandes mit dem tatsächlichen Istbestand der Kasse.
Anfrage der Verbände: Mehrere Verbände des Einzelhandels und der Industrie haben beim BMF angefragt, ob die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in einer Kasse die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beeinträchtigt und ob ggf. eine praxistaugliche Lösung seitens der Finanzverwaltung angeboten wird.
Kernaussagen des BMF: Das BMF verlangt zwar eine Kassensturzfähigkeit, macht die Beurteilung allerdings vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Das bedeutet:
Diese Vorgehensweise ist nach der aktuellen Stellungnahme des BMF unschädlich, wenn der EC-Karten-Umsatz sofort auf ein Forderungskonto umgebucht oder als solcher markiert und daher jederzeit per Knopfdruck vom Kassenbestand abgezogen werden kann.
Quelle: BMF, Stellungnahme an den DIHK, den Handelsverband Deutschland sowie den Zentralverband des Deutschen Handwerks vom 29.6.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10003-09, NWB DokID: XAAAG-87935
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Hintergrund: In einer Kasse dürfen an sich nur Barzahlungen erfasst werden. Bei einem bilanzierenden Unternehmer muss zudem die Kassensturzfähigkeit der Kasse sichergestellt werden, d.h. der Abgleich des sich nach dem Kassenbuch ergebenden Sollbestandes mit dem tatsächlichen Istbestand der Kasse.
Anfrage der Verbände: Mehrere Verbände des Einzelhandels und der Industrie haben beim BMF angefragt, ob die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in einer Kasse die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beeinträchtigt und ob ggf. eine praxistaugliche Lösung seitens der Finanzverwaltung angeboten wird.
Kernaussagen des BMF: Das BMF verlangt zwar eine Kassensturzfähigkeit, macht die Beurteilung allerdings vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Das bedeutet:
- Werden die EC-Karten-Umsätze zwar im Kassenbuch erfasst, jedoch in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht, ist die Kassensturzfähigkeit gegeben.
- Die Kassensturzfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn die EC-Karten-Umsätze zwar im Kassenbuch erfasst werden, danach aber aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto ausgetragen oder umgetragen werden.
- In beiden o.g. Fällen muss der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert werden und der tatsächliche Kassenbestand jederzeit nachprüfbar sein. Die zeitweise Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in der Kasse stellt dann zwar einen formellen Mangel dar. Dieser Mangel wirkt sich jedoch nicht nachteilig aus, weil die Kassensturzfähigkeit gewährleistet ist. Die Buchführung darf also nicht verworfen werden, sondern ist der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Diese Vorgehensweise ist nach der aktuellen Stellungnahme des BMF unschädlich, wenn der EC-Karten-Umsatz sofort auf ein Forderungskonto umgebucht oder als solcher markiert und daher jederzeit per Knopfdruck vom Kassenbestand abgezogen werden kann.
Quelle: BMF, Stellungnahme an den DIHK, den Handelsverband Deutschland sowie den Zentralverband des Deutschen Handwerks vom 29.6.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10003-09, NWB DokID: XAAAG-87935
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