Ein Thema in der Krise: Sanierung und Gewerbesteuer
§ 7b GewStG soll den Zielkonflikt zwischen dem Besteuerungsverfahren und dem Insolvenzverfahren auch für die Gewerbesteuer lösen. Denn eine Ertragsbesteuerung des Sanierungsgewinns würde dem konkreten Zweck des Schuldenerlasses, das Unternehmen nachhaltig aus der Krise zu führen, diametral entgegenwirken.
Sanierunggewinne im Geflecht ertragsteuerlicher Vorschriften
Gesetzessystematisch ist die gewerbesteuerliche Vorschrift in ein komplexes Geflecht aus materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts verwoben. Zunächst finden die Regelungen der §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG im Gewerbesteuerrecht entsprechende Anwendung. Konkret modifiziert § 7b GewStG die Anwendung, d. h. der Verweis in Abs. 1 gilt nur vorbehaltlich der Regelungen in den beiden folgenden Absätzen. Auch zwischen den Regelungsbereichen der Steuerfreiheit von Sanierungserträgen und dem Verlustabzug bei Körperschaften nach den §§ 8c, 8d KStG i. V. m. § 10a Satz 10 GewStG gibt es diverse Wechselwirkungen, die es zu beachten gilt. In Organschaftsfällen ist bei der Sanierung einer Organgesellschaft der § 15 Satz 1 Nr. 1a KStG entsprechend anzuwenden, d. h., § 7b GewStG kann dann auch auf Ebene des Organträgers zur Anwendung kommen.
Maximale Höhe der gewerbesteuerlichen Minderung
Für die Bestimmung der maximalen Höhe der Privilegierung wird der Sanierungsertrag entsprechend § 3a Abs. 3 Satz 1 EStG zunächst um die nicht abziehbaren Beträge i. S. d. § 3c Abs. 4 EStG, die in Veranlagungszeiträumen vor dem Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetzen sind, gekürzt. Entsprechend § 3a Abs. 3 Satz 2 EStG stellt der so verbleibende geminderte Sanierungsertrag die maximale Höhe für gewerbesteuerliche Minderungen dar.
Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung
Für eine unternehmensbezogene Sanierung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sanierungsertrag durch Betriebsvermögensmehrungen oder -einnahmen aus einem
- Schuldenerlass bzw. Forderungsverzicht der Gläubiger zu
- Sanierungszwecken, also mit der Absicht der Unternehmensfortführung.
Ferner muss der Schuldner für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die
- Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens,
- Sanierungseignung des Schuldenerlasses und
- Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweisen.
Kann der Steuerpflichtige diese Nachweise erbringen, muss er zusätzlich die folgenden kalkulatorischen Anpassungen des Sanierungsertrags zwingend vornehmen:
- gewinnmindernde Ausübung steuerlicher Wahlrechte
- Minderung um nicht abziehbare Beträge
- abgestufte Verlust- und Aufwandsverrechnung.
Erst dann ist die Steuerbefreiung des verbleibenden Sanierungsertrags dem Grunde und der Höhe nach abschließend festgestellt. In der unternehmerischen Praxis ist eine betriebswirtschaftliche Sanierungsberatung daher immer mit den ertragsteuerlichen Auswirkungen in der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer zu verknüpfen. Insbesondere die gewerbesteuerliche Kalkulation birgt jedoch aufgrund der gesonderten Vorschriften über den Gewerbeertrag eine zusätzliche Komplexität und verdient dabei die besondere Beachtung des steuerlichen Beraters.
Den § 7b GewStG kommentiert Hackemann im neuen Gewerbesteuergesetz Kommentar von Hallerbach/Nacke/Rehfeld (Hrsg.).
Der Gewerbesteuergesetz Kommentar ist Bestandteil von NWB PLUS.