Einkommensteuer-Erklärung 2017: Aktuelle Entwicklungen bei haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen

Zu einem absoluten Dauerbrenner bei der Einkommensteuer-Erklärung haben sich die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen entwickelt. In den neuesten Urteilen zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG geht es u. a. um Alarmüberwachung, Erschließungsbeiträge und Glasfaseranschlüsse sowie die Abgrenzung von begünstigten Handwerkerleistungen und Neubaumaßnahmen.

Alarmüberwachung
Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.9.2017 - 7 K 7128/17) hatte jüngst über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Familie hatte einen Vertrag mit einer Sicherheitsfirma abgeschlossen. Gegen Zahlung einer monatlichen Grundgebühr war das Eigenheim mit einer Meldeanlage versehen worden. Diese war mit einer Notrufzentrale verbunden. Nach Auffassung der Finanzrichter sind die pauschalen Aufwendungen nicht begünstigt.

Der Bundesfinanzhof hatte 2015 in seinem Urteil vom 3.9.2015 - VI R 18/14 jedoch anders entschieden: Für die Kosten eines Hausnotrufsystems im Rahmen des betreuten Wohnens kann die Steuerermäßigung beansprucht werden. Ohne Bedeutung sei es dabei, wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts befindet. Das wird sogar von der Finanzverwaltung akzeptiert.

Das FG Berlin-Brandenburg begründet die Ablehnung wie folgt: Bei einem Hausnotrufsystem gehe es um die Rufbereitschaft für medizinisch-pflegerische Leistungen. Diese würden gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt. Anders hingegen bei der Notrufbereitschaft. Die Vorsorge für den Fall eines Einbruchs, eines Brandes oder eines Gasaustritts werde üblicherweise von Fachleuten übernommen.

Erschließungsbeiträge, Glasfaseranschlüsse
Von großer praktischer Bedeutung ist auch ein weiteres Verfahren, das beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Der für § 35a EStG zuständige VI. Senat des BFH muss klären, ob die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht werden kann, wenn Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau gezahlt werden?

Nach Auffassung des BMF sind Maßnahmen der öffentlichen Hand generell nicht begünstigt. Dieses Argument ließ das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.10.2017 - 3 K 3130/17) in erster Instanz zwar nicht gelten. Voraussetzung für den Handwerkerbonus sei jedoch ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt. Diesen verneinten die FG-Richter.

Eine gute Nachricht gibt es, was Glasfaseranschlüsse angeht. Die Kosten hierfür sind nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage im Bundestag als Handwerkerleistungen abzugsfähig.

Abgrenzung von begünstigten Handwerkerleistungen und Neubaumaßnahmen
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nach dem Gesetzeswortlaut als Handwerkerleistungen begünstigt. Die Finanzbehörden interpretieren diese Regelung bislang so, dass für Neubaumaßnahmen keine Steuerermäßigung beansprucht werden kann. Es darf sich nach dem Anwendungsschreiben des BMF nicht um Maßnahmen handeln, die zu einer Erweiterung der Wohn- und Nutzfläche führen.

Von den Finanzämtern abgelehnt wird die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen zum Beispiel bei der Erstellung einer Garage, eines Carports oder eines Gartenhäuschens. Zudem beim Anbau eines Wintergartens, dem Anbringen des Außenputzes an die Fassade eines Neubaus sowie beim Einbau eines Kachelofens zusätzlich zur Heizung. Auch der Einbau einer Sauna oder der Ausbau eines Dachbodens soll nicht begünstigt sein. Leider hat das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7.11.2017 - 6 K 6199/16) ganz aktuell diese restriktive Sichtweise der Verwaltung bestätigt.

Eine Neubaumaßnahme ist nicht bereits abgeschlossen, wenn der Bauherr in das Haus einzieht und dadurch einen Haushalt begründet, so die Finanzrichter. Entscheidend sei vielmehr, ob die jeweilige Maßnahme noch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes steht. Keine begünstigten Handwerkerleistungen sind daher die erstmalige Anbringung eines Außenputzes, die erstmalige Pflasterung der Einfahrt und der Terrasse, die Errichtung eines Zauns und das Legen eines Rollrasens. Diese Leistungen dienen nach der Urteilsbegründung noch der Errichtung des Haushalts.

Revision wurde eingelegt (Az. beim BFH: VI R 53/17).

 


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