Es weihnachtet sehr

Weihnachten ist das Fest der Freude – doch nicht nur für die Bürger, sondern auch für den Fiskus, denn dieser verdient in der Weihnachtszeit kräftig mit. Der nachfolgende Beitrag zeigt einige ausgewählte steuerliche Fallstricke rund um das Weihnachtsfest auf.

Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner

Ein Geschenk an einen Mitarbeiter lässt sich immer als Betriebsausgabe geltend machen. Für den Mitarbeiter ist das Geschenk aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag) steuerfrei, solange der Wert 60 € inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigt. Da es sich bei dem Weihnachtsfest allerdings nicht um ein „besonderes persönliches Ereignis“ des Arbeitnehmers handelt, ist das Weihnachtsgeschenk keine steuerfreie Aufmerksamkeit. Solche Sachgeschenke können aber steuerfrei bleiben, wenn sie im ganz überwiegend betrieblichen Interesse anlässlich einer Betriebsveranstaltung übergeben werden und der Wert des Geschenks 60 € nicht übersteigt oder wenn die Geschenke die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 € nicht übersteigen.

Als Betriebsausgaben akzeptiert der Fiskus nur Geschenke bis zu einem Wert von 35 € pro Empfänger. Steuerpflichtige müssen die Ausgaben für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzeichnen.

Weihnachtsfeier

Die Weihnachtsfeier ist steuerlich absetzbar, wenn alle Arbeitnehmer eingeladen sind. Außerdem darf die Weihnachtsfeier höchstens die zweite Betriebsveranstaltung im Jahr für denselben Personenkreis sein. Die Aufwendungen für übliche Zuwendungen (einschließlich Umsatzsteuer), z. B. Speisen oder Getränke, an den einzelnen Arbeitnehmer dürfen den Betrag von 110 € nicht übersteigen. Aufwendungen des Arbeitgebers für Begleitpersonen werden anteilig den betreffenden Arbeitnehmern zugerechnet.

Verkauf auf dem Weihnachtsmarkt – Abgrenzung zur Liebhaberei

Es stellt sich die Frage, ob die hierbei erzielten Einnahmen bzw. die entstandenen Ausgaben steuerlich zu berücksichtigen sind oder ob das Finanzamt die Tätigkeit als sog. Liebhaberei beurteilt.

Spenden

Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie freiwillig und ohne eine Gegenleistung für steuerbegünstigte Zwecke an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Der Brand als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Kleidung infolge eines Brands durch Adventskranz- oder Weihnachtsbaumkerzen sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, eine allgemein übliche und zumutbare Versicherung (hier eine Hausratversicherung) abzuschließen.

Von Steuerberaterin Dr. Marisa Baltromejus
Aus NWB Steuer- und Wirschaftsrecht 48/2016
weitere Infos hier

Die ausführliche Fassung dieses Beitrags (mit Hinweisen) finden Sie hier in der NWB Datenbank.

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