EStG Kommentar von NWB in 4. Auflage!

Mit Erscheinen der 4. Auflage des Kommentars wurden alle Kommentierungen in der Online-Fassung vollständig überarbeitet und aktualisiert.

Auf einige Kommentierungen möchten wir Sie besonders hinweisen:

Die Neuregelungen in § 3 EStG kommentiert Nacke in KKB/Nacke, § 3 EStG Rz. 138 ff. und 314 ff. NWB GAAAG-96479:

  • Nach bisher geltendem Recht gehören Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Rahmen des StandOG wurden durch § 3 Nr. 34 EStG a. F. Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit 1.1.2014: erste Tätigkeitsstätte) mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr ab dem Jahr 1994 steuerfrei gestellt. Jedoch entfiel diese Steuerbefreiung im Rahmen der Umsetzung von Einsparvorschlägen mit dem HBeglG 2004. Durch das JStG 2018 wurde diese Steuerbefreiung unter der bisher nicht besetzten Nr. 15 des § 3 EStG neu geregelt.

  • § 3 Nr. 37 EStG soll das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen, honorieren. Die Neuregelung hat keine Vorgängervorschrift. Sie ist ein weiterer Baustein zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität. Die vorgesehene Regelung fügt sich in den Katalog des § 3 EStG ein, der auch aus anderen Lenkungs- und Fördermotiven heraus bestimmte Arbeitgeberleistungen steuerfrei stellt (insbesondere die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms und der betrieblichen Ladevorrichtung in Nr. 46).

Bei dem bis zum 31.12.2017 anwendbaren InvStG a.F. fand die Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen grundsätzlich auf Ebene des Anlegers statt. Grund hierfür war das (eingeschränkte) Transparenzprinzip, wonach die Erträge auf Investmentfondsebene steuerbefreit und diese dem Anleger zugeordnet wurden mit dem Ziel, den Anleger steuerlich so zu stellen, als ob ihm die Erträge unmittelbar zugeflossen wären. Zu diesem Zweck wurde der als Körperschaftsteuersubjekt qualifizierte Investmentfonds von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit und eine Besteuerung der Erträge aus dem Investmentvermögen erst auf Anlegerebene vorgenommen. Sofern sich der Investmentanteil im Zeitpunkt der Zurechnung der Erträge (ausgeschütteten Erträge, ausschüttungsgleiche Erträge und Zwischengewinne) beim Anleger nicht im Betriebsvermögen (einschließlich des Sonderbetriebsvermögens) befand und die Erträge nicht aus Verträgen zur Basisversorgung oder zertifizierten (in- und ausländischen) Altersvorsorgeverträgen resultierten, hatte der Anleger diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Dividendeneinkünfte) zu versteuern. Vor diesem Hintergrund war eine gesonderte Regelung zur steuerlichen Erfassung von Investmenterträge beim Privatanleger nicht erforderlich.

Durch das am 19.7.2016 verabschiedete und am 29.7.2018 in Kraft getretene Investmentsteuerreformgesetz wurde die Besteuerung von Investmenterträgen grundlegend mit Wirkung ab 1.1.2018 geändert, um insbesondere EU-rechtliche Bedenken zu begegnen, die Besteuerung (zumindest für Publikums-Investmentfonds) zu vereinfachen und die Gestaltungsanfälligkeit des bisherigen Rechts zu beseitigen. Hierzu wurde für Publikums-Investmentfonds das Transparenzprinzip aufgegeben und das Trennungsprinzip eingeführt (§§ 6 - 24 InvStG n.F.). Für Spezial-Investmentfonds wurde das (eingeschränkte) Transparenzprinzip grundsätzlich beibehalten (§§ 25 - 54 InvStG n.F.). Die neu eingeführten Besteuerungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 3 (Publikums-Investmentfonds) und Nr. 3a EStG (Spezial-Investmentfonds) ziehen auf Anlegerebene die einkommensteuerlichen Konsequenzen aus dieser Änderung des Besteuerungssystems der Einkünfte aus Investmentvermögen nach. Vgl. hierzu auch KKB/Kempf, § 20 EStG Rz. 62 ff. NWB LAAAG-96541.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc 1. Halbsatz EStG liegen ferner inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG vor, wenn deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc 2. Halbsatz EStG regelt, dass für die Ermittlung dieser 50-%-Quote die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Buchwerten zugrunde zu legen sind, die zu diesem (Veräußerungs-)Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären. Während Halbsatz 1 die materielle Rechtsgrundlage zur steuerlichen Erfassung bestimmter Anteilsveräußerungsgewinne darstellt, normiert Halbsatz 2 die diesbezüglich relevante Quotenermittlung aufgrund einer Buchwertklausel. Im Hinblick auf ihren persönlichen Anwendungsbereich gilt die Regelung sowohl für Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland als auch für Kapitalgesellschaften ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland. § 49 Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG ist vorrangig anzuwenden. Mangels anderweitiger Regelungen ist die Eigenschaft der Kapitalgesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland anhand der Kriterien des Typenvergleichs festzustellen. Tatbestandsseitig besteht neben einem inhaltlichen noch ein zeitliches Erfordernis. So muss in Bezug auf das inhaltliche Erfordernis der Anteilswert unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf inländischem unbeweglichen Vermögen beruhen, in zeitlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die 50 %-Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung überschritten wird und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren (Kraft in KKB, § 49 EStG Rz. 64 ff. NWB JAAAG-96627).

Folgende Vorschriften der4. Auflage sind mit Stand März 2019 bereits aktualisiert worden:

  • Bewertung (§ 6 EStG NWB EAAAG-96497)

  • Pensionsrückstellung (§ 6a EStG NWB OAAAG-96498)

  • Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (§ 7g EStG NWB PAAAG-96505)

  • Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG NWB KAAAG-96495)

  • Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§ 6b EStG NWB YAAAG-96499)

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