Feste feiern mit dem Finanzamt?

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Dies hat der BFH mit Urteilen vom 20. 1. 2016 -VI R 24/15 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) und vom 8. 7. 2015 - VI R 46/14 BStBl II S. 1013) verdeutlicht.

Beurteilungskriterien

Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist dieser nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag) kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre (z. B. Dienstjubiläum) allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst.

Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.

Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebs ausüben, eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.

Gemischt veranlasste Feiern

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine gemischt veranlasste Feier – etwa wenn ein angestellter Steuerberater anlässlich seiner Bestellung zum Steuerberater und eines runden Geburtstags Kollegen, Verwandte und Bekannte einlädt – können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen kann in einem solchen Fall anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist.

Von Dr. Stephan Geserich, Richter am Bundesfinanzhof, München.
Aus NWB Steuer- und Wirschaftsrecht 33/2016
weitere Infos hier

Die ausführliche Fassung dieses Beitrags (mit Hinweisen und Anwendungsfällen) finden Sie hier in der NWB Datenbank.

 

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