Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen auf dem Prüfstand – Was ist jetzt zu tun?

Das BFH-Urteil v. 11.7.2017 - IX R 36/15 hat zu einer grundlegenden Änderung der Bestimmung der nachträglichen Anschaffungskosten bei einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Privatvermögen geführt, die weitreichende Folgen für die Praxis haben wird. Bisher gewährte Finanzierungshilfen müssen überprüft werden, inwieweit die alte Rechtslage noch zur Anwendung kommt. Bei zukünftig zu gewährenden Finanzierungshilfen ist zu prüfen, ob sie bei großen Ausfallrisiken als Eigenkapital gewährt werden.

Künftiger Anschaffungskostenbegriff soll sich am Handelsrecht orientieren
Nach Auffassung des BFH ist mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen. Zukünftig soll ein am Handelsrecht orientierter Anschaffungskostenbegriff nach § 255 HGB zugrunde gelegt werden, um einen Gleichklang bei der handelsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen zu erreichen. Daraus folgert der BFH, dass grundsätzlich nur noch Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden können, die offene oder verdeckte Einlagen sind, wie etwa Nachschüsse i. S. der §§ 26 ff. GmbHG, sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung. Fremdkapitalhilfen könnten nur noch im Ausnahmefall zu Anschaffungskosten der Beteiligung führen, wenn „die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar“ sei. Als Beispiel führt der BFH ein Gesellschafterdarlehen an, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung i. S. des § 5 Abs. 2a EStG denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital.

Sichtweise des BFH vernachlässigt Trennungsprinzip
Es ist fraglich, ob das Ziel erreicht wird, einen einheitlichen, an § 255 HGB orientierten Anschaffungskostenbegriff zu haben. Der Hinweis des BFH auf § 5 Abs. 2a EStG spricht gegen einen solchen einheitlichen Anschaffungskostenbegriff und für die Aufrechterhaltung eines normspezifischen Anschaffungskostenbegriffs, weil die bilanzielle Behandlung auf der Passivseite beim Darlehensschuldner keine Rückschlüsse auf die bilanzielle Behandlung beim Darlehensgeber erlaubt.

Was bedeutet das für die Praxis?
In der Praxis müssen die bisher gewährten Finanzierungshilfen daraufhin überprüft werden, inwieweit die alte Rechtslage noch zur Anwendung kommt. Für bis zum 27.9.2017 gewährte Finanzierungshilfen wendet der BFH die alte Rechtsprechung weiter an (Vertrauensschutz). Bei ab dem 28.9.2017 gewährten Finanzierungshilfen ist zu prüfen, ob sie bei großen Ausfallrisiken als Eigenkapital gewährt werden.

Worauf jetzt in der Praxis geachtet werden muss und welche weitreichenden Folgen sich aus der Rechtsprechungsänderung ergeben, erfahren Sie in dem Beitrag „Gesellschafter-Fremdfinanzierung und § 17 EStG“ von Dr. Claas Fuhrmann, der in NWB 52/2017 S. 4003 erschienen ist.

Lesen Sie hier den kompletten Beitrag „Gesellschafter-Fremdfinanzierung und § 17 EStG“.

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