Firmenwagen – Umsatzsteuerliche Fragen bei privater Nutzung

Betrieblich oder unternehmerisch genutzte Fahrzeuge werden in der Praxis häufig nicht ausschließlich betrieblich, sondern auch privat genutzt. Hier stellt sich die Frage, wie die Kosten, die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung entstehen, umsatzsteuerlich zu behandeln sind und unter welchen Voraussetzungen eine private Nutzung des Fahrzeugs umsatzsteuerpflichtig ist. Denn jeder Unternehmer, der einen Firmenwagen privat nutzt, muss den Wert der privaten Pkw-Nutzung versteuern. Die Sachverhalte müssen dabei nicht nur einkommensteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich beurteilt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass bei der Berechnung der Grundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung für Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden.

In der Praxis stellt sich zunächst die Frage, wann ein Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist und welche Gestaltungsmöglichkeiten Unternehmen durch die gemischte Nutzung von Fahrzeugen zu unternehmerischen und privaten Zwecken haben. Die Zuordnungsentscheidung muss das Unternehmen treffen. Bei der Entscheidung handelt es sich jedoch um eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Ohne objektive Anzeichen, die für eine Zuordnung eines gemischt genutzten Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen sprechen, wird die Finanzverwaltung das Fahrzeug als dem Privatvermögen zugeordnet behandeln. Eine „automatische“ Zuordnung zum Unternehmensvermögen lehnt die Finanzverwaltung ab.

In der Regel wird die Zuordnungsentscheidung dadurch nach außen dokumentiert, dass die Vorsteuer aus der Anschaffung des Fahrzeugs in der Umsatzsteuervoranmeldung des Voranmeldungszeitraums der Anschaffung geltend gemacht wird. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung bei der Dokumentation der Zuordnungsentscheidung durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wohl eine kurze Frist vorsieht, so Susanne Christ in der Sonderausgabe „Die Privatnutzung von Fahrzeugen aus umsatzsteuerlicher Sicht“. Die Finanzverwaltung und der BFH stehen – zumindest wenn es um die Anschaffung eines Grundstücks geht – auf dem Standpunkt, dass diese Zuordnungsentscheidung zeitnah nach Ablauf des Kalenderjahres der Anschaffung zu treffen ist. Zeitnah ist danach nur, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bis zum 31.5. (!) des der Anschaffung folgenden Kalenderjahres eingereicht wird. Wird die Umsatzsteuer-Jahreserklärung erst nach Ablauf von fünf Monaten eingereicht, soll die darin erklärte Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Unternehmensvermögen nicht mehr wirksam möglich sein.

Eine ausdrückliche Fristenregelung dazu, wie es etwa bei den Wahlrechten zur Kleinunternehmerregelung in § 19 Abs. 2 UStG oder zur Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 23 Abs. 3 UStG das Gesetz vorsieht, fehlt bei der Frage der Frist zur Bekanntgabe der Zuordnungsentscheidung im Umsatzsteuerrecht. Auch fehlt ein ausdrücklicher Hinweis im Umsatzsteuergesetz darauf, dass die Bekanntgabe der Zuordnungsentscheidung der Finanzverwaltung zeitnah zu erfolgen hat.

Das ist bei der Privatnutzung von Fahrzeugen aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten!

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