Achtung Endspurt! Fristablauf für Steuererklärungen 2020 am 31.8.2022
Einkommensteuererklärung 2020
Seit 2020 begegnet uns „Corona“ in allen Lebenslagen. Da ist es kein Wunder, dass auch die Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 von diesem Thema nicht unverschont geblieben sind und mit einer neuen „Anlage Corona-Hilfen“ aufwarten. Während dieses Thema eher negativ besetzt ist, gibt es aber durchaus auch Positives von den Vordrucken zu berichten. Die noch im Veranlagungszeitraum 2019 bemängelte systematische Schwäche der „Anlage R“ wurde von den Vordruckdesignern behoben. Zwar auch hier auf Kosten von zwei weiteren Anlagen, aber letztlich zum Vorteil des im Regelfall anzutreffenden Empfängers einer inländischen gesetzlichen Rente.
Körperschaftsteuererklärung 2020
Zur Abmilderung coronabedingter Wirtschaftsfolgen wurden u. a. die Verlustrücktragsmöglichkeiten erweitert. Der Höchstbetrag des Rücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG, welcher über § 8 KStG auch für die Körperschaftsteuer (nicht: für die Gewerbesteuer) gilt, wurde zunächst durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz und ergänzt durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. € auf 10 Mio. € erhöht. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 bzw. 2021 in die Veranlagung des jeweiligen Vorjahres (§ 111 EStG). Pauschal werden hierfür 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Vorjahres berücksichtigt; ein höherer Betrag ist nachzuweisen. Insgesamt ist der vorläufige Verlustrücktrag auf 10 Mio. € begrenzt.
Die mit dem Forschungszulagengesetz eingeführte Forschungszulage wird im Rahmen der Steuerveranlagung liquiditätswirksam (Anrechnung bzw. Erstattung). Über das JStG 2020 wurde ergänzt, dass die Anrechnung auf die festgesetzte Ertragsteuer zu einer Steuererstattung führt, wenn die Forschungszulage die Steuerschuld übersteigt. Zudem soll eine Anrechnung erst im Rahmen der nächsten „erstmaligen“ Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer erfolgen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 FZulG). Hinweis: Eine Anrechnung im Rahmen von Änderungs- oder Aufhebungsbescheiden ist damit ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2026 entstandene förderfähige Aufwendungen zudem auf 4 Mio. € verdoppelt.
Gewerbesteuererklärung 2020
Das steuerliche Umfeld des Jahres 2020 war geprägt von der Corona-Krise und den zur Abmilderung der Krise getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen. Die Erleichterungen im Rahmen der Körperschaft- und Einkommensteuer bezüglich eines pauschalierten vorläufigen Verlustrücktrags oder einer pauschalen Anpassung der Vorauszahlungen (§§ 110, 111 EStG) wirken sich nicht auf die Gewerbesteuer aus. Für gewerbesteuerliche Zwecke ist ein Verlustrücktrag weiterhin nicht möglich. Als isolierte gewerbesteuerliche Maßnahme ist die Verdoppelung des Freibetrags in § 8 Nr. 1 GewStG hervorzuheben.
Auf Seiten der Rechtsprechung waren zahlreiche erstinstanzliche Entscheidungen zur erweiterten Kürzung zu verzeichnen, die nun beim BFH anhängig sind. Positiv ist zu verzeichnen, dass die Finanzverwaltung (endlich) den Widerstand gegen die Rechtsprechung des BFH zur Kürzung des Hinzurechnungsbetrags nach § 9 Nr. 3 GewStG a. F. für Zeiträume vor 2017 aufgegeben hat.
Umsatzsteuererklärung 2020
Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht hat die Corona-Pandemie im Jahr 2020 ihre Spuren hinterlassen. Die Senkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr hat viele Unternehmen vor Herausforderungen gestellt. Abrechnungsprozesse und Buchhaltungssysteme mussten sehr kurzfristig angepasst werden. Zu den rund 20 Mrd. €, die die Senkung Bund und Länder gekostet hat, kommt noch ein hoher Umsetzungsaufwand bei den Unternehmen. Der Erfolg der Maßnahmen wird jedoch durchweg als gering bewertet. In der Gastronomie findet der ermäßigte Steuersatz auf Speisen sogar noch bis Ende 2022 Anwendung. Der bisherige Erfolg dürfte aber angesichts der langen Schließungen in der Gastronomie ebenfalls begrenzt sein. Eine weitere Neuerung, auf die sich die Unternehmen teilweise kurzfristig einstellen mussten, war der Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Binnenmarkt zum Ende des Jahres 2020. Obwohl sich der sog. Brexit lange angekündigt hatte, waren die genauen Modalitäten doch erst kurz vor dem Vollzug bekannt. Und auch das JStG 2020 konnte erst kurz vor Jahresende verabschiedet werden.
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