Gestaltungsüberlegungen zur Vermeidung der Versteuerung stiller Reserven bei einer Pkw-Veräußerung

Die Veräußerung eines dem Betriebsvermögen zugehörigen Gegenstands führt zur Realisierung der bis zum Ausscheiden gebildeten stillen Reserven. Diese sind gerade bei veräußerten Pkw oft beträchtlich und ziehen damit eine erhebliche Steuerbelastung nach sich.

Denn durch die relativ kurze Abschreibungsdauer von sechs Jahren bei Neuwagen liegt der Buchwert regelmäßig bei einem Euro (Erinnerungswert), der tatsächliche Wert jedoch erheblich darüber. Diese Versteuerung, von welcher nahezu jeder Unternehmer betroffen ist, lässt sich durch eine geschickte vorgeschaltete Vermietung vermeiden.

Maßnahmen zur Steueroptimierung

Der ursprüngliche Erwerb des Pkw erfolgt nicht von dem Betriebsinhaber, sondern von einem Dritten, beispielsweise dem Ehepartner. Dieser vermietet den Pkw zu fremdüblichen Konditionen an den Betriebsinhaber. Dabei wird der Mietvertrag derart gestaltet, dass sich bei dem Mieter kein wirtschaftliches Eigentum ergibt. Der Mietzins wird in Höhe der Abschreibungen bemessen, wobei ein jährlicher Aufschlag vorgenommen wird. Sämtliche laufenden Kosten (wie z. B. Reparaturen, Treibstoff, Versicherung) hat der Mieter zu tragen. Sofern dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wendet der Vermieter nicht die Kleinunternehmerregelung an, sondern optiert nach § 19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung. Ab dem sechsten Jahr wird wiederum die Kleinunternehmerregelung angewandt.

Überblick über die steuerlichen Vorteile

Infolge der Umsetzung dieser Gestaltungsvariante durch eine vorherige Vermietung lassen sich steuerliche Vorteile erreichen:

  • Bei dem Mieter wird kein Veräußerungsgewinn realisiert. Ebenfalls sinkt der Gewinn aufgrund des Mietzuschlags jährlich um den aufgeschlagenen Betrag. Im Bereich der Gewerbesteuer sind die geringeren steuerlichen Gewinne zu berücksichtigen, es ergeben sich eventuell Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.
  • Beim Vermieter hingegen ergeben sich durch die Vermietung Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG, die allerdings bei Unterschreiten der Freigrenze in Höhe von 256 € keinem Besteuerungstatbestand des EStG unterliegen. Auch § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht anwendbar. Deshalb unterliegt beim Vermieter auch die Veräußerung des Pkw nicht der Einkommensteuer – es ist keine der sieben Einkunftsarten einschlägig.

Umsatzsteuerlich besteht aufgrund der Option zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG weiterhin ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung. Durch einen Wechsel (ab dem sechsten Jahr) zur Kleinunternehmerregelung wird erreicht, dass Umsatzsteuer auf den Verkaufserlös nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird. Dadurch, dass der Berichtigungszeitraum des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG überschritten wurde, erfolgt auch keine Rückforderung geltend gemachter Vorsteuern.

Übertragbarkeit auf verschiedene Rechtsformen

Die Gestaltung im Sinne einer steuerlichen „Entstrickung“ des Veräußerungserlöses aus dem betrieblichen Bereich durch vorgeschaltete Vermietung ist nicht auf Einzelunternehmer begrenzt, sondern findet auch Anwendung

  • bei Kapitalgesellschaften sowie
  • bei Personengesellschaften, sofern als Vermieter kein Gesellschafter auftritt (Vermeidung von Sonderbetriebsvermögen).

Den ausführlichen und anschaulichen Musterfall von Gummels/Denker finden Sie in der NWB Datenbank unter NAAAH-61135 bzw. in der NWB 43/2020 S. 3199.

Kanzleipakete, NWB, NWB Verlag, PRO

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