GmbH-Geschäftsführer – Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und Bedeutung in der Beratungspraxis

Bedeutung in der Praxis
Die Frage, ob eine Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers besteht, beschäftigt Steuerberater und Sozialversicherungsträger immer wieder neu. Entscheidend für die korrekte Beurteilung ist nach wie vor eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Die Rechtsprechung hat dazu im Laufe der Zeit immer mehr Kriterien entwickelt, die bei der Beurteilung der Frage zu Rate gezogen werden können.

Kommt es dabei zu einer fehlerhaften Beurteilung, zieht das für die GmbH als Arbeitgeberin sowie für den Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer ggf. weitreichende Folgen nach sich. Werden trotz Bestehens einer Sozialversicherungspflicht keine Arbeitnehmeranteile einbehalten und keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt, kann dies zu hohen Nachzahlungen führen, zumal neben den eigentlichen Beitragsnachzahlungen auch erhebliche Säumniszuschläge anfallen.

Wird fälschlicherweise eine Sozialversicherungspflicht angenommen und stellt sich dies im Nachhinein als fehlerhaft heraus, kann das Versicherungsverhältnis rückabgewickelt werden. Beiträge werden allerdings nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist erstattet, so dass die Gefahr besteht, diese teilweise nicht mehr zurückholen zu können.

Seit dem 1.1.2005 wird durch die Einzugsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren beantragt, wenn der Arbeitgeber bei der Einzugsstelle die Beschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers anmeldet. Geht bei der Einzugsstelle eine im Feld Statuskennzeichen mit „2“ gekennzeichnete Anmeldung ein (Abgabegrund „10“), wird diese Meldung an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet, die der GmbH einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nebst Anlage zuleitet.

Auftretende Probleme in der Praxis
Zu beachten ist, dass das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nur in den Fällen eingeleitet wird, in denen in einer Anmeldung zur Sozialversicherung mit Abgabegrund „10“ das Feld Statuskennzeichen entsprechend versorgt ist. Unterbleibt die Kennzeichnung (aus welchen Gründen auch immer), so kann dies von der Einzugsstelle i. d. R. nicht erkannt werden, und das Statusfeststellungsverfahren wird nicht eingeleitet. Die GmbH läuft Gefahr, dass ihre Beurteilung im Nachhinein – bspw. im Rahmen einer Betriebsprüfung – revidiert wird.

Gleiches gilt, wenn eine Anmeldung erst gar nicht übermittelt wird, weil sich beispielsweise die Beteiligten darüber einig sind, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht.
Stellt sich diese Annahme dann nachträglich als falsch heraus, führt das zu hohen Nachzahlungen.

Wie können Sie vorsorgen?
Es ist dringend zu empfehlen, das Statusfeststellungsverfahren konsequent in jedem Fall zu nutzen, um so einen rechtssicheren und verbindlichen Bescheid über die Richtigkeit der eigenen Einschätzung zu erhalten. Auch in den Fällen, in denen die Beteiligten der Auffassung sind, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht, sollte dennoch eine Anmeldung übermittelt werden. In den auszufüllenden Vordrucken kann anschließend beantragt werden, festzustellen, dass eine Beschäftigung „nicht vorliegt“. Schließt sich dann die DRV Bund der Auffassung der GmbH an, muss zwar noch die Anmeldung wieder storniert und müssen ggf. zwischenzeitlich entrichtete Beiträge wieder zurückgerechnet werden. Dieser geringe Aufwand dürfte aber durch das mit dem Statusfeststellungsbescheid gewonnene hohe Maß an Rechtssicherheit allemal gerechtfertigt sein.


Der Beitrag aus der Lohn und Gehalt direkt digital 6/2018 skizziert dazu die aktuell maßgeblichen Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Dabei beurteilt das BSG den sozialversicherungsrechtlichen Status nunmehr unabhängig von schuldrechtlichen Vereinbarungen oder vom faktischen Verhalten der beteiligten Personen nur noch streng nach der Rechtsmacht auf Basis des Gesellschaftsrechts.


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