Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aus steuerlicher Sicht
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Praktische Bedeutung
Gemäß der auf Grundlage des sog. Trennungsprinzips erfolgenden Besteuerung von Kapitalgesellschaften werden zivilrechtliche Verträge zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, wie beispielsweise Miet-, Darlehens- und Arbeitsverträge, auch steuerlich anerkannt, sofern sie fremdüblich sind. Maßstab für diese Beurteilung ist die Frage, ob auch ein nicht an der Gesellschaft beteiligter Dritter den jeweiligen Vertrag mit der Gesellschaft unter vergleichbaren Bedingungen zu vergleichbaren Konditionen abgeschlossen hätte.
Im Grundsatz kann somit auch der Gesellschafter einer GmbH zu deren Geschäftsführer bestellt werden. Führt allerdings ein Anteilseigner die Geschäfte der Gesellschaft, ergeben sich aufgrund seiner Doppelrolle in der Praxis zahlreiche Sonderfragen. Denn durch seine gleichzeitige Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung kann er einen besonderen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, was oftmals den Argwohn der Finanzverwaltung weckt.
Ausgewählte aktuelle Entscheidungen
Finanzgerichte und Bundesfinanzhof haben in der jüngeren Vergangenheit über etliche Aspekte der Tätigkeit eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers geurteilt. Gegenstand von Verfahren in der aktuellen Rechtsprechung waren z. B. Fragen hinsichtlich
Einen Überblick über die für die Praxis wichtigsten aktuellen Entscheidungen geben Dorn/Barg/Riel in ihrem Beitrag „Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aus steuerlicher Sicht“, der in NWB Infos für Steuerfachangestellte 3/2018 (Beilage zu NWB 39/2018) erschienen ist.
Lesen Sie hier den kompletten Beitrag „Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aus steuerlicher Sicht“.
Gemäß der auf Grundlage des sog. Trennungsprinzips erfolgenden Besteuerung von Kapitalgesellschaften werden zivilrechtliche Verträge zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, wie beispielsweise Miet-, Darlehens- und Arbeitsverträge, auch steuerlich anerkannt, sofern sie fremdüblich sind. Maßstab für diese Beurteilung ist die Frage, ob auch ein nicht an der Gesellschaft beteiligter Dritter den jeweiligen Vertrag mit der Gesellschaft unter vergleichbaren Bedingungen zu vergleichbaren Konditionen abgeschlossen hätte.
Im Grundsatz kann somit auch der Gesellschafter einer GmbH zu deren Geschäftsführer bestellt werden. Führt allerdings ein Anteilseigner die Geschäfte der Gesellschaft, ergeben sich aufgrund seiner Doppelrolle in der Praxis zahlreiche Sonderfragen. Denn durch seine gleichzeitige Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung kann er einen besonderen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, was oftmals den Argwohn der Finanzverwaltung weckt.
Ausgewählte aktuelle Entscheidungen
Finanzgerichte und Bundesfinanzhof haben in der jüngeren Vergangenheit über etliche Aspekte der Tätigkeit eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers geurteilt. Gegenstand von Verfahren in der aktuellen Rechtsprechung waren z. B. Fragen hinsichtlich
- der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung,
- der Schenkungsteuerpflicht einer verdeckten Gewinnausschüttung,
- des Zuflusszeitpunkts und Zuflusses des Gehalts,
- Besonderheiten im Zusammenhang mit Pensionszusagen,
- der umsatzsteuerrechtlichen Geltung der ertragsteuerlichen Zuflussfiktion sowie
- Fragen im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung bei Gesellschafter-Geschäftsführern und mit Gesellschafterdarlehen.
Einen Überblick über die für die Praxis wichtigsten aktuellen Entscheidungen geben Dorn/Barg/Riel in ihrem Beitrag „Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aus steuerlicher Sicht“, der in NWB Infos für Steuerfachangestellte 3/2018 (Beilage zu NWB 39/2018) erschienen ist.
Lesen Sie hier den kompletten Beitrag „Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer aus steuerlicher Sicht“.