Going Concern: Ein besonders sensibles und anspruchsvolles Prüfungsthema

Zwar brummt die Wirtschaft in Deutschland, jedoch zeigen nicht nur einige namhafte Pleiten der letzten Jahre, wie bspw. Air Berlin, die Gefahr für die Fortführbarkeit der Unternehmenstätigkeit und des Unternehmens als Rechtsträger. Damit stellt sich dem Abschlussprüfer die Frage, welche Bedeutung der Fortführungsgrundsatz im Rahmen seiner Tätigkeit hat. Vor einigen Jahren wurde dieses Thema bereits beleuchtet. Inzwischen hat das IDW im Rahmen der aktuellen Transformation der ISA den Entwurf einer Neufassung des relevanten IDW PS 270 vorgelegt. Der Entwurf wirft die Frage auf, ob sich daraus Änderungen für die Praxis der Abschlussprüfung ergeben.

Befindet sich das geprüfte Unternehmen in einer Krisensituation, ist die Problematik der Fortführungsannahme ein besonders sensibles und anspruchsvolles Prüfungsthema. Zwar ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, im Bestätigungsvermerk ein Urteil über die Fortführbarkeit der Unternehmenstätigkeit bzw. des Unternehmens abzugeben. Jedoch muss sich der Abschlussprüfer mit der Risikosituation des Unternehmens und dabei auch mit bestandsgefährdenden Risiken („wesentliche Unsicherheit“) auseinandersetzen und die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter zur Fortführbarkeit, die gezogenen Folgerungen für den Abschluss sowie die Berichterstattung im Lagebericht auf ihre Angemessenheit hin beurteilen. Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen von Ereignissen und Gegebenheiten, die auf eine Bestandsgefährdung hindeuten, befasst sich der Abschlussprüfer vertieft vor allem mit der betrieblichen Planung und dabei insbesondere mit der Finanzplanung. Maßnahmen zur Abwendung einer Fortführungsgefahr sind daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, die Fortführungsannahme zu bestätigen.

Mit dem vorgelegten EPS 270 n. F. setzt das IDW die Anforderungen des überarbeiteten ISA 570 um. Gegenüber der bisherigen Regelung im IDW PS 270 a. F. ergibt sich dabei keine fundamentale Änderung der Anforderungen an den Abschlussprüfer. Neuerdings wird im Standard für den Fall bestandsgefährdender Risiken („wesentliche Unsicherheit“) die Angabepflicht grundsätzlich im Anhang bzw. unter der Bilanz hervorgehoben, wobei ggf. die Darstellungspflicht im Lagebericht unbeschadet bleibt.

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