Gründe für eine Stiftungserrichtung

Die Bedeutung der Stiftung in Deutschland hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Allein im Jahr 2018 wurden 554 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts neu gegründet.

Die Bedeutung der Stiftung in Deutschland hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Allein im Jahr 2019 wurden 576 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts neu gegründet. Die Gesamtzahl der rechtsfähigen Stiftungen ist damit zum 31.12.2019 auf 23.230 gestiegen. Davon sind 95% gemeinnützige Stiftungen. Die genaue Anzahl der rechtsfähigen Familienstiftungen ist zwar nicht bekannt; ihre Bedeutung hat in den letzten Jahren aber deutlich zugenommen.

Stiftungen sind, wie Michael Endres von der Hertie Stiftung sagt, „eine gute Rechtsform, um eine Idee in die nächste Generation zu tragen“. Es ist davon auszugehen, dass der Stiftungsboom in den folgenden Jahren andauern wird, weil in den nächsten zehn Jahren mehr als 2,5 Bio. € vererbt werden, es sich hierbei oft um große Vermögen handelt, die nicht auf einzelne Erben aufgeteilt werden können.

Allerdings hat in den letzten Jahren auch eine Diskussion über die Macht und Legitimation von Stiftern und ihren wohltätigen Institutionen eingesetzt. Es wird über die politische Einflussnahme der einzelnen Institutionen debattiert. Aber auch ein Unbehagen in der Bevölkerung gegenüber den Stiftern ist zu konstatieren, zumal Stiftungen oft mit Steuersparmodellen verglichen werden. Die skeptische Frage, ob das gestiftete Vermögen auf legitime Weise erworben wurde, empfinden viele Stifter ebenfalls als unfair und könnte dazu führen, dass sich potentielle Stifter abwenden.

Jede zehnte rechtsfähige Stiftung hat einen Unternehmenshintergrund. Davon waren bisher die wenigsten Stiftungen indes Familienstiftungen. Nicht nur aufgrund der in der Vergangenheit sehr restriktiven Landesstiftungsgesetze, sondern auch wegen der steuerlichen Belastungen, u.a. durch die Erbersatzsteuer, war deren Gründung bisher erschwert bzw. uninteressant. Dies hat sich durch die Änderungen im Erbschaftsteuerrecht indes gewandelt, so dass verstärkt Familienstiftungen in den Fokus der Beratungspraxis rücken.

Die Motive eines Stifters, Vermögen oder ein Unternehmen bzw. eine unternehmerische Beteiligung auf eine Stiftung zu übertragen und damit im Ergebnis erhebliche Vermögenswerte endgültig aus der Hand zu geben, sind vielschichtig. Ein wesentliches Argument für die von Mitgliedern und Gesellschaftern unabhängige Stiftung ist der häufig anzutreffende Wunsch der Unternehmer, einem Familienunternehmen Kontinuität zu geben, es vor einer Zerschlagung anlässlich einer Erbauseinandersetzung zu bewahren und so die Zukunft des selbst aufgebauten Unternehmens zu sichern. Die prinzipiell auf Dauer ausgerichtete Stiftung wird als „Nachfolger“ nicht nur bei Kinderlosigkeit des Stifters, sondern auch in den recht häufig anzutreffenden Fällen, in denen der Stifter seinen Erben die Fortführung des Unternehmens nicht zutraut, herangezogen.

Nicht selten sind für den potenziellen Stifter aber schlicht eigennützige Interessen ausschlaggebend, denn vielen mittelständischen Unternehmern ist primär daran gelegen, ihr „Lebenswerk“ auf Dauer zu erhalten. Gerade im unternehmerischen Bereich hat die Stiftung nämlich ganz erhebliche Vorteile gegenüber den klassischen erbrechtlichen Instrumenten. Dem Stifter ist durch eine entsprechende Stiftungskonstruktion die Möglichkeit eröffnet, eine Zerschlagung des Unternehmens durch die Erben zu vermeiden und die Fortführung des Unternehmens in seinem Sinne dauerhaft festzuschreiben. Dies wird erreicht, indem die Stiftungsorgane an den in der Stiftungssatzung festgelegten Willen des Stifters gebunden werden. Die Aufhebung der Stiftung sowie jede Satzungsänderung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde (§87 BGB), wobei diese eine Genehmigung nur dann erteilen wird, wenn die Satzungsänderung dem tatschlichen oder mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht. Der Stifter kann also durch eine Stiftung weit über seinen Tod hinaus auf die Unternehmensfortführung Einfluss nehmen.

Demgegenüber lässt sich der Wille des Erblassers durch klassische erbrechtliche Auflagen oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf Dauer nur bedingt durchsetzen. Die Testamentsvollstreckung endet beispielsweise spätestens nach 30 Jahren; testamentarischen Auflagen des Erblassers kann sich der Erbe dadurch entziehen, dass er die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt.

 

Dieser Text ist ein Auszug aus dem „Handbuch der Stiftung“ von Dr. Hellmut Götz und Dr. Ferdinand Pach-Hanssenheimb.

Handbuch der Stiftung, NWB Verlag, Stiftungs Handbuch

Darum ist das Handbuch so wertvoll für die Praxis

Stiftungen sind ein komplexes und schwieriges Themengebiet. Neben vielfältigen steuerlichen Regelungen müssen 16 verschiedene Landesstiftungsgesetze beachtet werden. Darüber hinaus werfen unverbindliche Vorgaben bei der Rechnungslegung regelmäßig neue Fragen auf. Das bewährte und in 4. Auflage erschienene Handbuch der Stiftung bietet einen schnellen Zugriff auf konkrete Fragestellungen der täglichen Praxis. Detailliert und umfassend stellt es alle relevanten steuerlichen und rechtlichen Aspekte rund um Stiftungen dar. Im Mittelpunkt steht dabei die sichere und erfolgreiche Anwendung.

  • Zahlreiche Fallbeispiele zeigen Handlungsoptionen und Gestaltungsmöglichkeiten auf, die Dank direkt einsetzbarer Formulierungshilfen und Vertragsmuster schnell und sicher umgesetzt werden können.
  • Vertiefte Ausführungen zur Rechnungslegung helfen, immer wieder auftauchende Zweifelsfälle verlässlich zu lösen.
  • Die Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen sowie der aktuellen ErbStR 2019 und ErbStH 2019 garantiert ein Höchstmaß an Rechtssicherheit.
  • Detaillierte Beschreibungen der Besonderheiten bei Stiftungen in Liechtenstein, in der Schweiz, und in Österreich sowie bei Trusts runden das Werk ab.
 

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