Grundsteuerreform 2022/2025 – So gelingt die Umsetzung in die Praxis

Zum 1.1.2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Nun gilt es, das reformierte Bewertungs- und Grundsteuerrecht richtig umzusetzen. Was gilt es zu beachten?

Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell. Mit ihren koordinierten Ländererlassen hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025, zur Bewertung des Grundbesitzes sowie zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ihre für die Bewertungspraxis wichtige Auslegung der neuen Rechtsmaterie dokumentiert. Damit liegen alle Verwaltungsanweisungen zur Umsetzung der Grundsteuerreform 2022/2025 nach dem Grundsteuer-Reformgesetz (Bundesmodell) vor.

Für die Grundsteuer 2025 ist insbesondere zu beachten:

  • Grundsteuerbefreiung – Rückausnahme für Grundbesitz: Grundstücke, die sich nicht im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befinden, sind ausnahmsweise dennoch von der Grundsteuer befreit, wenn dieser Grundbesitz im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung des Eigentums auf die juristische Person des öffentlichen Rechts am Ende des Vertragszeitraums vereinbart wurde.
  • Grundsteuerbefreiung – gesondertes Vermögen nach Kirchenrecht: Grundbesitz von Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, der zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen gehört und dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind, ist von der Grundsteuer befreit. Entscheidend hierfür ist die Zweckbindung des Stellenfondsvermögens für Besoldungs- und Versorgungszwecke.
  • Grundsteuermesszahl – Ermäßigung: Die Steuermesszahl ist für Wohngrundstücke zu ermäßigen, die eine bestehende Wohnraumförderung haben oder sich im Eigentum bestimmter Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereine befinden. Zu beachten ist, dass eine Ermäßigung der Steuermesszahl für bebaute Grundstücke mit aufstehenden Baudenkmälern jedoch unabhängig von der Grundstücksart erfolgt; mithin können hier auch Nichtwohngrundstücke begünstigt werden.
  • Grundsteuererlass – wesentliche Rohertragsminderung: Der Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Rohertragsminderung setzt bei bebauten Grundstücken zum einen voraus, dass die Minderung des normalen Rohertrags mehr als 50 % beträgt und zum anderen, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. In diesem Fall ist die Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erlassen. Indes wird die Grundsteuer in Höhe von 50 % erlassen, wenn der normale Rohertrag um 100 % gemindert ist. Zu beachten ist, dass ein Erlass der Grundsteuer auch bei nur zeitweiser Minderung des normalen Rohertrags während eines Jahres in Betracht kommen kann.

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Nutzen Sie diese Inhalte für Ihre Beratung

  • Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025
  • Grundsteuerliches Bewertungsrecht nach der Reform 2022/2025
  • Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der reformierten Grundsteuer

Zusätzlich enthält das Themen-Special Informationen zur laufenden Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022:

  • Anmerkungen zu den Ausfüllformularen der Finanzverwaltung
  • Die Feststellungserklärung mit „GrundsteuerDigital“

 

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Das Themen-Special „Umsetzung der Grundsteuerreform 2022/2025 – Hinweise zur Anwendung des Grundsteuergesetzes und der neuen Bewertungsvorschriften“ können Sie als Abonnent der NWB PRO in der Datenbank unter NWB QAAAJ-22653 aufrufen.

  

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