Haushaltsnahe Dienstleistungen: Nicht nur für die „eigenen vier Wände“ relevant

Seit einiger Zeit besteht ein starker Trend, den eigenen vier Wänden eine „Auffrischung“ zu gönnen. Dabei müssen häufig auch Handwerker hinzugezogen werden.

Der Handwerker und die Steuererklärung: Ein „Klassiker“

Wer das Glück hat, in dem häufig vollen Terminkalender eines Handwerkers Platz gefunden zu haben, kann die – kein großes Geheimnis – mit den Arbeiten verbundenen Lohnkosten in der Steuererklärung durch die Regelungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a EStG absetzen.

Denn werden Handwerkerleistungen in Anspruch genommen, können 20% der Lohnkosten bis max. 1.200 € geltend gemacht werden – und damit direkt die tarifliche Einkommensteuer ermäßigen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG). Was genau als Aufwendungen berücksichtigt werden kann, wird ausführlich in dem maßgeblichen BMF-Schreiben v. 09.11.2016 erläutert.

Ein Blick über die „eigenen vier Wände“ hinaus

Der Anwendungsbereich kann aber z. B. auch relevant werden, wenn im Rahmen von krankheitsbedingten Heimunterbringungen Leistungen erbracht werden, die einer „haushaltsnahen Dienstleistung“ entsprechen.

Nun ist der erste Gedanke natürlich: Fallen Aufwendungen für krankheitsbedingter Heimunterbringungen nicht eher in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen? Denn schließlich ist doch ganz klar bestimmt, dass Aufwendungen nur geltend gemacht werden können, soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).

Stimmt grundsätzlich. Im Hinblick auf die zumutbare Belastung hält das BMF-Schreiben hier aber eine zusätzliche Entlastung bereit: Denn für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden. (BMF-Schreiben v. 09.11.2006, Rz. 32) Der BFH hat dies in einem Urteil v. 16.12.2020 ebenfalls bestätigt.

Und Steuerpflichtige, die nicht krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht sind, können für die in der Abrechnung des Heims ausgewiesenen Lohnkosten ohnehin die Regelungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a EStG in Anspruch nehmen.

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