Insolvenzen und Steuern
A. Überblick über das Regelinsolvenzverfahren
1. Insolvenzordnung
a) Anwendbarkeit
Die Insolvenzordnung trat am in Kraft. Zuvor galten in den alten Bundesländern die Konkursordnung v. 10.2.1877 und die Vergleichsordnung v. . In den neuen Bundesländern galt seit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands die Gesamtvollstreckungsordnung v. . Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter gem. Art. 103 EGInsO die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
Die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse hatten sich seit 1877 derart geändert hatten, dass sie mit den Regelungen der „Perle der Reichsjustizgesetze“,1 der Konkursordnung, nicht mehr bewältigt werden konnten.2 Die Einführung der Insolvenzordnung hat zugleich auch die Rechtszersplitterung zwischen Konkursordnung in den alten und Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern beseitigt.
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts insgesamt rückläufig. Nachdem im Jahre 2003 mit 36.320 Unternehmensinsolvenzverfahren der Höchstwert der Unternehmensinsolvenzverfahren seit Einführung der Insolvenzordnung erreicht war, sind die Insolvenzverfahren insgesamt deutlich zurückgegangen. Im Jahre 2013 wurden insgesamt 129.269 Insolvenzverfahren eröffnet, worunter allerdings lediglich 25.995 Unternehmensinsolvenzverfahren zu finden waren. Die Zahlen gingen massiv zurück, so dass in den Jahren 2015, 2016 und 2017 lediglich noch 23.101, 21.518 und 20.093 Unternehmensinsolvenzverfahren eröffnet wurden. In den Jahren 2018 und 2019 ging die Zahl der Unternehmensinsolvenzverfahren auf 19.302 und 18.749 Verfahren zurück. Die Gesamtzahl der Insolvenzverfahren ging in den Jahren 2015, 2016 und 2017 auf 115.847, 111.197 und 104.287 Verfahren zurück. In den Jahren 2018 und 2019 lag sie bei 98.409 und 93.558 Verfahren.3
Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zahlen verdeutlichen, dass die Zahl der Insolvenzverfahren insgesamt sowie die Zahl der Unternehmensinsolvenzverfahren nach wie vor rückläufig sind. Auch im ersten und zweiten Quartal 2020 wurden – offenbar auch im Zusammenhang mit der temporären Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG – deutlich weniger Unternehmensinsolvenzverfahren gemeldet.
Zunächst wurden gem. § 39 EGGVG die monatlichen Erhebungen zu Insolvenzen als Bundesstatistik nach Maßgabe des Insolvenzstatistikgesetzes4 geführt. Als Art. 7 des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen5 wurde ein Gesetz über die Insolvenzstatistik eingeführt, das in erheblich größerem Umfang als bisher Merkmale erhebt. Das Insolvenzstatistikgesetz ist zum gem. Art. 10 ESUG in Kraft getreten.6
Unternehmensinsolvenzverfahren werden in aller Regel wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Während 9.992 Insolvenzanträgen im Jahre 2019 Zahlungsunfähigkeit zugrunde gelegen hat, wurden wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung lediglich 8.333 Insolvenzanträge gestellt. Der Überschuldung lagen 205 Insolvenzanträge zugrunde. Wegen drohender Zahlungsunfähigkeit bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wurden lediglich 108 bzw. 111 Insolvenzanträge gestellt.
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Quelle: Statisches Bundesamt7
b) Gesetzesentwicklung seit dem
Die Insolvenzordnung ist bereits mehrfach geändert worden, zum Teil bereits weit vor ihrem Inkrafttreten. Im Hinblick darauf, dass die Insolvenzordnung schon v. datiert,8 waren bis zum Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze v. insgesamt bereits acht Änderungen erforderlich.
Die wesentlichen Änderungen der Insolvenzordnung sind bereits in der 7., 10., 11. und 12. Aufl., auf die Bezug genommen wird, umfassend behandelt worden, so dass nachstehend nur die bedeutsamsten Änderungen ab 2017 dargestellt werden:
(1) Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
(a) Gesetzgebungsverfahren
Die Jahre 2013 bis 2017 waren von einer umfassenden Reform des Insolvenzanfechtungsrechts geprägt. Die Große Koalition hatte sich bereits 2013 auf die Fahne geschrieben, „das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs sowie des Vertrauens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausgezahlte Löhne auf den Prüfstand“ zu stellen.10
Im Herbst 2014 zirkulierte in Fachkreisen ein Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für eine Reform des Anfechtungsrechts vom , das aber seitens des Ministeriums zu keinem Zeitpunkt für die Öffentlichkeit freigegeben worden ist und lediglich der internen Beratung und Unterrichtung dienen sollte.
Später wurde ein Referentenentwurf des BMJV für ein Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz v. vorgelegt.11
Das BMJV verfolgt mit dem Referentenentwurf v. „das Ziel, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen. Zudem sollen die unter dem geltenden Recht gewährten Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung punktuell neu justiert werden, um übermäßige Belastungen des Rechtsverkehrs und von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden“. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist offenbar die Intervention verschiedener Wirtschaftsverbände, die gerügt haben, dass in der Vergangenheit durch Insolvenzverwalter in immer stärkerem Umfang insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche geltend gemacht worden seien. Zudem soll es in der Vergangenheit in erheblichem Maße zur Geltendmachung insolvenzanfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche gegen Arbeitnehmer gekommen sein.
Der Regierungsentwurf v. enthielt einige Abweichungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Von der grundsätzlichen Tendenz ist zu beobachten, dass sich der Regierungsentwurf dem Eckpunktepapier von 2014 annähert.
Nach der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs erfolgte zunächst eine kritische Auseinandersetzung in der Literatur. Zudem hat der Bundesrat in seiner 939. Sitzung am Empfehlungen ausgesprochen, die zum einen eine Änderung der §§ 17, 18 InsO beinhalteten und darüber hinaus hinsichtlich der Anfechtung folgende Vorschriften betrafen:
Im Rahmen des § 131 InsO sollten die Vollstreckungen nicht mehr privilegiert werden, wohl aber Zahlungen zur Abwendung einer angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe. Im Rahmen der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO wurde eine Verkürzung auf zwei Jahre vorgeschlagen. Zudem sollte die Vermutungsregelung entschärft werden. Bei dem Bargeschäft i. S. des § 142 InsO sollte das Merkmal der Unlauterkeit durch „Nichtdienen zur Sicherung des Lebensbedarfs“ oder „zur Fortführung oder Sanierung des Unternehmens“ ersetzt werden. Im Übrigen sollte im Rahmen von § 143 InsO auch keine Verzinsung nach den Justizkostengesetzen stattfinden.
Am wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag12 veröffentlicht. Die Vorschläge des Bundesrates haben darin keine Berücksichtigung gefunden.
Die erste Lesung im Bundestag erfolgte am .
Am fand die Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt,13 an der neben den Berichterstattern auch die Sachverständigen Ralf-Peter Hayen (Deutscher Gewerkschaftsbund), Prof. Dr. Michael Huber (Präsident des Landgerichts Passau), Birgit Kurz (Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.), Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering (Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V.), Rechtsanwalt Dr. Martin Prager (Deutscher Anwaltsverein e. V.) sowie Rechtsanwalt Dr. Nils G. Weiland und Andrej Wroblewski (IG Metall) teilnahmen.
Insbesondere Prof. Dr. Michael Huber kritisierte den Regierungsentwurf. Zur Vorsatzanfechtung führte er z. B. aus: „Bei § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO-E habe ich schwerwiegende rechtliche Bedenken. Diese Vermutungsgrundlage kann nicht existieren. Man weiß gar nicht genau, ob es nicht vielleicht auch eine Fiktion ist. Das funktioniert nicht. Das wird sich nicht durchsetzen lassen und auch nicht zur Rechtssicherheit, sondern zu Rechtsunklarheiten führen.“
Der Sachverständige Rechtsanwalt Dr. Niering ging insbesondere auf den Sanierungsgedanken ein: „Jetzt sind sie mit dabei, eine Regelung zu treffen, die weit über 100.000 Arbeitnehmer bei der Insolvenz ihres Arbeitgebers potentiell gefährdet. Wie das aussieht, wissen wir nicht genau, aber ich habe die beiden Beispiele, die ich hier genannt habe, nicht lange suchen müssen. Das ist der Alltag. Wenn dann noch weniger Geld vorhanden ist, weil entweder in § 131 InsO-E die Vollstreckung der Selbsttitulierer besonders hervorgehoben wird oder weil in § 142 InsO-E eben nicht die Arbeitnehmer geschützt werden, sondern das Arbeitsentgelt, ist das der feine, aber wichtige Unterschied. Dann fehlt uns wirklich das Geld in der Insolvenz zur Sanierung. Es passiert eines: Es wird der präventive Charakter des Anfechtungsrechtes, den wir heute haben, der erzieherische Effekt, wegfallen.“
Der Sachverständige Rechtsanwalt Dr. Prager arbeitete dann noch heraus, dass es an einer hinreichenden empirischen Tatsachengrundlage fehlt: „Warum diskutieren wir eigentlich über das Anfechtungsrecht? Mir ist, mit Ausnahme einer Untersuchung von Bork, keine Untersuchung bekannt, die auf einer sauberen Tatsachenbasis bestätigt, dass wir überhaupt ein Problem haben. Er hat eine Statistik zu Fällen beim BGH gemacht. Danach waren von den untersuchten Fällen zwei von 44, nämlich 4,5 %, Warenkreditgeber. Alles andere waren entweder Geldkreditgeber oder andere Gläubiger.“
Am gab es ein weiteres Gespräch der Berichterstatter, in dem diese sich gegen ein Fiskusprivileg ausgesprochen haben sollen, was aber durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht allein verantwortet werden wollte, so dass man auf Ebene der Staatssekretäre noch das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einbeziehen wolle.
Das Thema stand dann – für einige überraschend – auf der Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am .
Am standen die zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz14 auf der Tagesordnung des Bundestages. Die Reden wurden zu Protokoll gegeben. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundestag mit Zustimmung von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Die „Linke“ hat sich enthalten.15
Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am beschlossen, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Der Bundesrat bringt sein Bedauern zum Ausdruck, dass seine Vorschläge in der Stellungnahme zum Gesetzentwurf16 nicht aufgegriffen wurden. Er beruft sich dabei auf die Herstellung von mehr Rechtssicherheit in der Praxis des Wirtschaftsverkehrs. Weiterhin hätte es der Bundesrat begrüßt, wenn die im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene Einschränkung der Anfechtbarkeit von Zahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 131 InsO) als weiterer wichtiger Baustein für mehr Rechtssicherheit beibehalten worden wäre. Weiterhin kündigt der Bundesrat an, sehr genau zu verfolgen, „wie die nun beschlossenen gesetzlichen Änderungen in der Praxis wirken und ob für alle Beteiligten am Wirtschaftsleben die Ziele des Gesetzes tatsächlich erreicht werden. Dabei wird sich insbesondere der verbesserte Insolvenzschutz von Arbeitsentgelt bewähren müssen. Hierzu gehört auch die Frage, ob das Gesetz die nötige Klarheit bringt, wie diejenigen Teile des Arbeitsentgelts zu behandeln sind, die der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen an Dritte (Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) abführt. Sollten in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, wird in der nächsten Legislaturperiode zu entscheiden sein, wie man diese beseitigt.“17
(b) Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 18 sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor.
(aa) Deckungsanfechtung, § 131 InsO
Die geplante und in Kreisen der Insolvenzverwalter auch gefürchtete Änderung bei der Deckungsanfechtung entfällt. In Zukunft wird daher auch die Anfechtung von Rechtshandlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 131 InsO möglich bleiben.
(bb) Vorsatzanfechtung, § 133 InsO
Sehr komplex sind die Änderungen bei der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO. Dazu führt die Bundesregierung aus, dass „Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen gewähren, künftig gewiss sein sollen, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann“.
Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass zum einen die Anfechtungsfrist gem. § 133 Abs. 2 InsO von bislang zehn Jahren in den Fällen einer Gewährung oder Ermöglichung einer Sicherung oder Befriedigung auf vier Jahre verkürzt wird.
Darüber hinaus regelt § 133 Abs. 3 InsO nunmehr:
„Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Abs. 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“
Bereits die Prämisse der Bundesregierung, wonach der Gläubiger, der eine Zahlungserleichterung gewährt hat, mit einer Vorsatzanfechtung zu rechnen hatte, trifft nicht zu. Die Rechtsprechung des BGH zeigt ein anderes Bild:
Eine Ratenzahlung allein oder die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung begründet allerdings kein ausreichendes Indiz für die Kenntnis des Empfängers von der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners, insbesondere wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält.19 Dies soll selbst dann gelten, wenn der nachmalige Schuldner den Ratenzahlungsvergleich nur mit Verzögerung und nach Androhung der Zwangsvollstreckung erfüllt.20 Es kann sich aber um ein Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit handeln.21 Eine Ratenzahlungsbitte gegenüber einem Inkassoinstitut stellt sich nach fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen nicht als Gepflogenheit des Geschäftsverkehrs dar.22
Es ist gerade vom BGH herausgearbeitet worden, dass allein die Gewährung einer Ratenzahlung noch nicht dazu führt, dass die Leistung anfechtbar ist. Die Anforderungen für den Insolvenzverwalter für eine erfolgreiche Anfechtung werden damit deutlich erhöht. In der Begründung verweist die Bundesregierung auf die Rechtsprechung des BGH,23 die allerdings nicht mehr aktuell ist.
Nunmehr soll eine Anfechtung nur noch dann möglich sein, wenn der Insolvenzverwalter die Vermutung aus § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO widerlegen kann. Dafür muss der Insolvenzverwalter „konkret Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die darauf schließen lassen, dass dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung doch bekannt war. Die Vermutung hat vor diesem Hintergrund die Wirkung, dass der Insolvenzverwalter den ihm ohnehin obliegenden Beweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder auf die Gewährung der Zahlungserleichterung noch auf die dieser Gewährung typischerweise zugrunde liegende Bitte des Schuldners stützen kann. Umstände, die hierüber hinausgehen, kann der Verwalter hingegen uneingeschränkt geltend machen. Solche Umstände können im Verhältnis des Schuldners zum Anfechtungsgegner angelegt sein, wie es z. B. der Fall ist, wenn der Schuldner die geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung nicht einhält oder anderweitig, etwa mit neu entstandenen Forderungen, in erheblichen Zahlungsrückstand gerät. In Betracht kommen ferner Umstände, die darauf hindeuten, dass der Schuldner gegenüber weiteren Gläubigern erhebliche fällige Verbindlichkeiten hat, die er nicht, auch nicht ratenweise, bedienen kann.“
(cc) Bargeschäft, § 142 InsO
Der sog. „Bargeschäftseinwand“ schließt eine Insolvenzanfechtung aus. Die Regelungen zum Bargeschäft gem. § 142 InsO wurde wie folgt neu gefasst:
§ 142 Abs. 1 InsO:
„Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis Abs. 3 InsO gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.“
Die weitere Regelung in § 142 Abs. 2 InsO lautet:
„Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt.“
Die Neuregelung des Bargeschäfts i. S. von § 142 InsO begegnet unter verschiedenen Gesichtspunkten erheblichen Bedenken. Zum einen werden neue, unbestimmte Rechtsbegriffe wie „unlauter“ und „Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ eingeführt, die noch der Ausgestaltung durch Rechtsprechung und Literatur bedürfen. Damit wird das Ziel des Gesetzentwurfes, die Rechtssicherheit zu verbessern, sicherlich nicht gefördert. Darüber hinaus wird für Arbeitnehmer ein „Sonderinsolvenzrecht“ geschaffen, das nur auf den ersten Blick zum Vorteil der Arbeitnehmer ist. Vielmehr entspricht der nunmehr als Bargeschäftszeitraum angesehene Zeitraum von drei Monaten dem Insolvenzgeldzeitraum. Arbeitnehmer sind in den letzten drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohnehin durch den Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Insolvenzgeld abgesichert.
Das Merkmal der „Unlauterkeit“ wird von der Bundesregierung wie folgt definiert:
„Ein unlauteres Verhalten des Schuldners setzt mehr voraus als die Vornahme der Rechtshandlung in dem Bewusstsein, nicht mehr in der Lage zu sein, alle Gläubiger befriedigen zu können. Unter den Bedingungen eines Bargeschäfts, bei dem der Abfluss des Leistungsgegenstandes aus dem schuldnerischen Vermögen zeitnah durch den Zufluss der Gegenleistung kompensiert wird, müssen hinreichend gewichtige Umstände hinzutreten, um in dem vollzogenen Austausch einen besonderen Unwert zu erkennen. Ein solcher ist für die Annahme eines unlauteren Handelns erforderlich. Ein unlauteres Handeln liegt bei gezielter Benachteiligung von Gläubigern vor, wie sie erst dann gegeben ist, wenn es dem Schuldner in erster Linie darauf ankommt, durch die Befriedigung des Leistungsempfängers andere Gläubiger zu schädigen. Unlauter handelt ein Schuldner bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit auch, wenn er Vermögen für Leistungen verschleudert, die den Gläubigern unter keinen erdenklichen Gesichtspunkten nutzen können, wie dies etwa bei Ausgaben für flüchtige Luxusgüter der Fall ist. Auch das Abstoßen von Betriebsvermögen, das zur Aufrechterhaltung des Betriebs unverzichtbar ist, kann unlauter sein, wenn der Schuldner den vereinnahmten Gegenwert seinen Gläubigern entziehen will. Solange der Schuldner allerdings Geschäfte führt, die allgemein zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind, fehlt es demgegenüber auch dann an der Unlauterkeit, wenn der Schuldner erkennt, dass die Betriebsfortführung verlustträchtig ist.“
Die Messlatte für die Annahme einer Unlauterkeit liegt demnach hoch. Der Insolvenzverwalter wird somit in deutlich weniger Fällen anfechten können, als dies bisher der Fall war.
Hinsichtlich der Anfechtung gegen Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass diese in der Vergangenheit ohnehin nicht die Regel war. Dies war zum einen bereits damit begründet, dass das BAG24 bei Arbeitsverhältnissen ohnehin angenommen hat, dass der Bargeschäftseinwand noch greift, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten verstrichen ist. Der BGH25 hatte dies zutreffend im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers für lediglich einen Monat als unrichtig verworfen. Die Bundesregierung schlägt sich nunmehr vehement auf die Seite des BAG.
Die Erweiterung des Bargeschäfts wirkt sich nach dem Willen der Bundesregierung im Übrigen nicht lediglich auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus, sondern umfasst auch Sozialversicherungsbeiträge. Dies begründet die Bundesregierung damit, dass der Begriff „Arbeitsentgelt“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) zu verstehen sei und damit alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung, somit auch Fälle der Entgeltfortzahlung etwa bei Krankheit oder Urlaub umfasse. Es steht zu erwarten, dass die Sozialversicherungsträger sich hinsichtlich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge sowie die Finanzverwaltung hinsichtlich der abgeführten Lohnsteuer auf die Neuregelung berufen werden und damit die aus dem „Arbeitsentgelt“ abgeführten Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers sowie die Lohnsteuer ebenfalls unanfechtbar werden.
(dd) Verzinsung, § 143 Abs. 1 InsO
Die Regelung des § 143 Abs. 1 InsO wird wie folgt ergänzt:
„Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges oder des § 291 BGB vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrages ist ausgeschlossen.“
Mit dieser Neuregelung reagiert die Bundesregierung auf die vom BGH26 geregelte Verzinsung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs nach Verfahrenseröffnung, ohne dass der Insolvenzverwalter den Anfechtungsgegner zuvor in Verzug gesetzt hat. Dies resultierte daraus, dass der Anfechtungsgegner nicht gehindert ist, von sich aus – also ohne Aufforderung durch den Insolvenzverwalter – die Rückgewähr zu bewirken. Dies kam in der Praxis freilich nicht vor.
Darüber hinaus hat der BGH27 entschieden, dass der Fiskus von der Rechtshandlung an dem Insolvenzverwalter zur Herausgabe gezogener Nutzungen aus wirksam angefochtenen Steuerzahlungen verpflichtet ist, wobei es auf die steuerliche Ertragshoheit nicht ankommt.
Es war zu beobachten, dass Insolvenzverwalter die Geltendmachung von insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüchen erst lange nach Verfahrenseröffnung betrieben haben. Ob dies einer eventuellen Arbeitsüberlastung geschuldet war oder aber bewusst erfolgte, um damit Zinseinkünfte für die Insolvenzmasse zu generieren, mag dahinstehen. Jedenfalls war die Verzinsung i. H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Insolvenzanfechtungsgegner im Hinblick auf die derzeitige Zinshöhe unangemessen hoch.
Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Bundesregierung nunmehr über das gesetzte Ziel hinausschießt, wenn sie nunmehr die Verzinsung vom Schuldnerverzug abhängig macht und ausführt:
„Der Schuldnerverzug setzt neben der Fälligkeit des Anspruchs, die ab Verfahrenseröffnung besteht, grundsätzlich eine Mahnung durch den Insolvenzverwalter voraus (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei die Erhebung der Anfechtungsklage der Mahnung gleichsteht (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB).“
In Zukunft werden sich daher die Streitigkeiten darüber erhöhen, wann tatsächlich eine wirksame Mahnung des Insolvenzverwalters erfolgt ist. Insoweit wird sich die Diskussion um die hinreichende Konkretisierung durch den Insolvenzverwalter und die Begründung des Verzugs im Falle der Mehrforderung drehen.
(ee) Inkrafttreten
Art. 2 regelt zum Inkrafttreten, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem Datum des Inkrafttretens nach Art. 4 des Gesetzes eröffnet worden sind, vorbehaltlich des Abs. 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem Datum des Inkrafttretens nach Art. 4 des Gesetzes den bis dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab Datum des Inkrafttretens nach Art. 4 des Gesetzes ist auf diese Ansprüche § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der ab dem Datum des Inkrafttretens nach Art. 4 des Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 4 regelt, dass das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt. Dies ist der .
Die Bundesregierung hat dazu ausgeführt:
„Sämtliche Neuregelungen sollen schon am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Mittelstand sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen möglichst rasch von den vorgesehenen Erleichterungen profitieren können.“
Im Hinblick darauf, dass die Neuregelungen in erster Linie Sozialversicherungsträger und Finanzverwaltung begünstigen und damit insgesamt profiskalischer Natur sind, verwundert der Hinweis auf die Erleichterungen für „Mittelstand sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“. Die Bundesregierung legt offenbar bewusst nicht offen, welche Interessen hier geschützt werden sollen.
Insolvenzen und Steuern
Krise, Sanierung und Restrukturierung
Von Ltd. Direktor Thomas Waza, Professor Dr. Christoph Uhländer und Rechtsanwalt und Steuerberater Professor Dr. Jens M. Schmittmann
13. aktualisierte Auflage. 2020. XXXIX, 1255 Seiten. Gebunden.
ISBN: 978-3-482-65943-0
Preis: 129,00 €
Fundstelle(n):
NWB HAAAH-65719
1Vgl. auch Pape, ZInsO 2005 S. 842 ff.
2Vgl. Jaeger/Henckel, Insolvenzordnung, Einleitung Rz. 5.
3Statistisches Bundesamt; vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/Tabellen/lrins01.html.
4Zweites Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz v. , BGBl 1999 I S. 2398.
5ESUG, BGBl 2011 I S. 2582.
6Vgl. zum Insolvenzstatistikgesetz Holzer, Das Insolvenzstatistikgesetz, ZVI 2012 S. 361 ff.; Heyer, Das Insolvenzstatistikgesetz in der Praxis, NZI 2012 S. 945 ff.
7Siehe www.destatis.de.
8BGBl 1994 I S. 2866.
9BGBl 1998 I S. 3836.
10Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode „Deutschlands Zukunft gestalten“ v. , S. 25.
11Veröffentlicht in ZIP, Beilage zu Heft 12/2015 S. 1 ff.
12BT-Drucks. 18/7054.
13Deutscher Bundestag, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Protokoll 18/92.
14BT-Drucks. 18/7054.
15Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 218. Sitzung, Berlin, , Plenarprotokoll 18/218, 21905.
16BT-Drucks. 495/15 (Beschluss).
17Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates v. , BR-Drucks. 139/1/17.
18BGBl 2017 I S. 654 ff.
19So , NWB OAAAE-94015, ZIP 2015 S. 1549 ff., EWiR 2015 S. 579 f. (d'Avoine), NZI 2015 S. 768 f., ZInsO 2015 S. 1441 ff.; Rz. 4, NWB JAAAE-89116, ZIP 2015 S. 937, ZVI 2015 S. 217, ZInsO 2015 S. 898, EWiR 2015 S. 417 f. (Brenner), InsbürO 2015 S. 354 f., mit Anm. Schmerbach, NJW 2015 S. 1959, mit Anm. Tischler, NZI 2015 S. 470, mit Anm. Ganter; , NWB ZAAAE-73391, ZIP 2014 S. 1947, Rz. 28; LG Mannheim v. – 8 O 334/12, ZInsO 2013 S. 1912 ff.; LG Frankfurt am Main v. – 2-04 O 236/13, ZInsO 2014 S. 1065 ff.
20So , ZIP 2014 S. 934 ff., ZInsO 2014 S. 152 ff.
21So OLG Rostock, Urteil v. – 6 U 17/13, ZInsO 2014 S. 1446, 1447; , ZInsO 2014 S. 907 ff.
22So , NWB CAAAF-17662, ZIP 2015 S. 2180 f., NZI 2015 S. 941 ff., NJW-Spezial 2015 S. 758 f., InsbürO 2015 S. 534, mit Anm. Raabe; vgl. dazu Lütke, NZI 2016 S. 72 ff.
24, ZIP 2011 S. 2366 ff., EWiR 2011 S. 817 f. (Huber), jurisPR-Arbeitsrecht 14/2012 Anm. 1 [Hamann/Böing].
25, NWB NAAAE-70644, ZIP 2014 S. 1491 ff., DB 2014 S. 1731 ff.
26, NWB GAAAC-01068, ZInsO 2007 S. 291 ff.
27, NWB PAAAE-11839, ZIP 2012 S. 1299 ff., EWiR 2012 S. 461 f. (Schmittmann).