Internationale Verrechnungspreise in der COVID-19-Krise – 15 wesentliche Themen mit Lösungshinweisen

Die COVID-19-Krise ist für die Bestimmung und Dokumentation von Verrechnungspreisen eine große Herausforderung. Ist dieses Thema schon im allgemeinen konfliktträchtig in der Betriebsprüfung, so führt der Einbruch der Wirtschaft in vielen Märkten zu Anpassungsbedarf der Verrechnungspreisplanung. Abweichungen zur bisherigen „Normalität“ sollten besonders dokumentiert und vertraglich umgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang ergeben sich aus steuerlicher Verrechnungspreissicht insbesondere folgende Gesichtspunkte, die für den Praktiker zu bedenken sind:

  • Aus der COVID-19-Krise resultierende Verluste sind grds. dem Strategieträger zuzuordnen.
  • In Zeiten der COVID-19-Krise ist es denkbar, dass Routineunternehmen keinen Gewinn und in Extremfällen sogar einen Verlust ausweisen.
  • Datenbankstudien für 2020 werden in vielen Branchen nicht auf Kennzahlen von Vergleichsunternehmen aus den Jahren 2015 bis 2019 basieren können. Es sind – je nach Ausmaß der Konsequenzen der Krise und der Branche – Anpassungsrechnungen notwendig.
  • Lizenzsätze für die konzerninterne Nutzungsüberlassung von immateriellen Vermögenswerten können bei einer nachhaltigen Verlustsituation reduziert werden.
  • Bei einer nachhaltigen Verlustsituation des Darlehensnehmers ist es aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Hornbach-Baumarkt“ denkbar, dass Darlehensverhältnisse zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zinslos gewährt werden.
  • Eine Anpassung von Zahlungszielen und die Prolongation von konzerninternen Darlehen ist im Rahmen der COVID-19-Krise möglich.
  • Die vorübergehende Verlagerung von Produktionskapazitäten im Konzern sollte keine Funktionsverlagerung gem. § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG und der FVerlV auslösen.
  • Die Verrechnung von konzerninternen Dienstleistungen kann aufgeschoben werden, wenn die entsprechenden Gebühren innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgeholt werden.
  • Die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (Profit Split-Methode) wird nur in Ausnahmefällen geeignet sein, Verluste der Krise zwischen Konzerngesellschaften „aufzuteilen“.
  • Die im Rahmen der COVID-19-Krise von der Muttergesellschaft erbrachten „Unterstützungsleistungen“ können sich als Gesellschafteraufwand qualifizieren.
  • In Bezug auf „critical assumptions” bei APA sollte Kontakt mit der Finanzverwaltung aufgenommen werden.
  • Die aus der COVID-19-Krise resultierenden Ergebnisveränderungen können zur Anwendung der Preisanpassungsklausel des § 1 Abs. 3 Satz 11 und 12 AStG führen.
  • Kosten einer Rückreise nach Deutschland sind im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Personalentsendungen von der Konzerngesellschaft zu tragen, in deren wirtschaftlichem Interesse der Mitarbeiter tätig ist.
  • Die befristete Tätigkeit leitender Organe oder Angestellter ausländischer Konzerngesellschaften im Inland (z. B. im Homeoffice) sollte aufgrund von deren zeitlicher Beschränkung keinen Ort der Geschäftsleitung oder eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Inland begründen.
  • Die Besonderheiten der Bestimmung von Verrechnungspreisen in der COVID-19-Krise sollten entsprechend dokumentiert und vertraglich umgesetzt werden.

Vertiefen Sie das Thema in der NWB Datenbank unter NWB HAAAH-52587. Dort finden Sie den vollständigen Aufsatz von Ditz/Puls zu diesen 15 wichtigen Themen und mit Lösungshinweisen zum Umgang mit den Folgen der Corona-Pandemie für globale Lieferketten und Absatzmärkte.

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