Aktuelles zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG – Was ist neu im BMF-Schreiben vom 20.3.2017?

Nach vier Jahren stetiger Rechtsprechung und der gesetzlichen Änderung durch das StÄndG 2015 hat das BMF mit Schreiben vom 20.3.2017 seine bisherige Auffassung zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG angepasst. Die wichtigsten Neuerungen zum IAB auf einen Blick:

  • Für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, ist die Geltendmachung eines IAB nur noch für Wj möglich, die vor dem 31.12.2015 enden.
  • Auch vor Abschluss einer Betriebseröffnung können bereits IAB in Anspruch genommen werden.
  • Da das Erfordernis der Investitionsabsicht nicht mehr besteht, kann der Unternehmer ohne weitere Angaben IAB von bis zu 200.000 € gewinnmindernd abziehen.
  • Die Inanspruchnahme eines IAB beim bisherigen Betriebsinhaber im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG und bei Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG ist zulässig. Aber Achtung: Das gilt nicht mehr für Einbringungen nach § 20 UmwStG!
  • Es besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der IAB nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen. Ein Verzicht hierauf ist nur in Härtefällen möglich.
  • Im Zeitpunkt des Erwerbs eines begünstigten Wirtschaftsguts besteht keine Pflicht mehr, den IAB außerbilanziell hinzuzurechnen, es besteht nunmehr ein Wahlrecht.
  • Anders als in Fällen des § 24 UmwStG sind bei einer Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG noch vorhandene IAB beim Einbringenden rückgängig zu machen.
  • Bei Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen ist keine sofortige Rückgängigmachung des IAB im Abzugsjahr notwendig. Entsprechende IAB können so ggf. für andere begünstigte WG verwendet werden.
  • Die 10 %-Grenze nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG ist zeitraum- und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu ermitteln. Eine außerbetriebliche Nutzung von mehr als 10 % im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung kann durch eine geringere außerbetriebliche Nutzung im folgenden Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden.
  • Die Nutzung eines begünstigten Wirtschaftsguts in einem anderen Betrieb des Stpfl. stellt keine schädliche außerbetriebliche Nutzung dar, sofern die Größenkriterien des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG insgesamt weiterhin erfüllt werden.
  • Nur falls keine anderweitige Hinzurechnung des IAB bis zum Ablauf der Investitionsfrist erfolgt, ist der Abzugsbetrag im Abzugsjahr rückgängig zu machen.
  • Nur die Minderungen der AHK nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG haben Auswirkungen auf das Kapitalkonto laut Steuerbilanz.
 

 

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