Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege
Mit BMF-Schreiben vom 11.11.2016 hat die Finanzverwaltung ein vollständig überarbeitetes Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege veröffentlicht.
Einkunftsart
Die Einkünfte von Kindertagespflegepersonen sind seit dem Veranlagungszeitraum 2009 grds. steuerpflichtig. Eine Kindertagespflegeperson kann nichtselbständig (Ausnahmefall) oder selbständig (Regelfall) tätig sein.
Einkunftsermittlung
Bei nichtselbständigen Kindertagespflegepersonen ermitteln sich die Einkünfte durch Abzug der Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) oder des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. Buchst. a EStG ) von den Einnahmen. Selbständige Kindertagespflegepersonen können ihren Gewinn durch Bestandsvergleich (Ausnahmefall) oder durch Einnahmenüberschussrechnung (Regelfall) ermitteln.
Als Betriebseinnahmen sind die nach § 23 SGB VIII gezahlten Geldleistungen zu berücksichtigen. Auch – ggf. zusätzliche – Zahlungen der Eltern an die Kindertagespflegeperson und „Sachspenden“ sind als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. Von den Einnahmen sind grds. die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben abzugsfähig.
Aus Vereinfachungsgründen hat die Finanzverwaltung den Abzug von Betriebsausgabenpauschalen zugelassen. Diese können jedoch nur dann abgezogen werden, wenn die Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in extra angemieteten Räumen stattfindet. Wird der Abzug von Betriebsausgabenpauschalen gewählt, ist dies für alle betreuten Kinder und den gesamten Veranlagungszeitraum/Gewinnermittlungszeitraum verbindlich. Zudem ist ein zusätzlicher Abzug von tatsächlichen Betriebsausgaben neben den Pauschalen in gar keinem Fall möglich.
Die bislang schon bestehende Betriebsausgabenpauschale von 300 €/Monat/Kind bleibt unverändert. Gleiches gilt für die anteilige Kürzung der
Pauschalen, wenn die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit weniger als 40 Stunden beträgt. Neu eingeführt wurde die Betriebsausgabenpauschale für Freihalteplätze von 40 €/Monat/Freihalteplatz. Wird der Freihalteplatz belegt, ist diese Pauschale zeitanteilig zu kürzen. Kürzungsmaßstab ist das Verhältnis der Tage der Belegung des Freihalteplatzes zu 20 Tagen/Monat. Auf die tatsächliche Zahl der Arbeitstage des jeweiligen Monats kommt es nicht an. An den Tagen, an denen der Freihalteplatz belegt ist, ist die anteilige – ggf. aufgrund verkürzter Betreuungszeit gekürzte – Betriebsausgabenpauschale von 300 €/Monat/Kind zu berücksichtigen. Auch hier ist in allen Fällen aus Vereinfachungsgründen von pauschal 20 Arbeitstagen/Monat auszugehen.
Fazit
Das neue BMF-Schreiben gibt sowohl den Steuerpflichtigen und deren Beratern als auch der Finanzverwaltung die erforderliche Rechtssicherheit zur Ermittlung der Einkünfte von Kindertagespflegepersonen.
Von Dipl.-Finanzwirtin (FH) Katja Gragert
Sie ist im Bundesministerium der Finanzen in Berlin tätig. Der Beitrag ist nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt die private Meinung der Autorin wieder.
Aus NWB Steuer- und Wirschaftsrecht 51/2016
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