KöMoG: Die neue Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

Durch das KöMoG wird mit einem neuen § 1a KStG für bestimmte Personengesellschaften ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer eingeführt. Die transparente Besteuerung bleibt als Alternative dazu bestehen.

Anwendungsbereich und Antragstellung

Die Optionsmöglichkeit wird auf bestimmte Gesellschaften beschränkt, und zwar Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Die Option ist auszuüben durch unwiderruflichen Antrag spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll. Unklar ist, ob die Option auch bei Neugründungen von Beginn an anwendbar ist. Für die Antragstellung bedarf es mindestens einer Dreiviertelmehrheit. Nach Ausübung der Option wird die Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen (und der Gewerbesteuer) materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, die Anteilseigner wie die Anteilseigner einer solchen.

Ausgeschlossen von der Optionsmöglichkeit sind Investmentfonds i. S. des InvStG und ausländische Gesellschaften, die im Geschäftsleitungsstaat nicht der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen.

Übergang zur Besteuerung nach dem KStG

Die Option bringt eine grundlegende Änderung des Besteuerungsregimes mit sich, sowohl hinsichtlich des anzuwendenden Steuerrechts als auch bezüglich der Mitwirkungs- und Steuererklärungspflichten.

Beim Übergang zur Besteuerung nach dem KStG gelten die §§ 1 und 25 UmwStG. Als Einbringungszeitpunkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahres, das dem maßgeblichen Wirtschaftsjahr vorausgeht, in welchem die Option greifen soll; das Eigenkapital wird auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst.

Weitere Folgen bzw. offene Punkte bei Ausübung der Option sind:

  • Nicht geklärt ist, ob es sich um eine Betriebseinbringung oder die Einbringung der Mitunternehmeranteile handelt, was insbesondere wegen der erforderlichen Einbringung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen relevant ist.

  • Mit dem KöMoG kommt es auch zu einer Verschärfung im GrEStG: die Optionsausübung stellt eine Reduzierung des Kapitalanteils i. S. des § 5 Abs. 3 GrEStG dar.

  • Ungeklärt ist, was bei negativen Kapitalkonten geschehen soll.

  • Verlustvorträge nach § 10d EStG bleiben erhalten; gewerbesteuerliche Fehlbeträge gehen wohl unter.

  • Die Fiktion erstreckt sich auch auf vom Gesellschafter bezogene Einnahmen.

  • Eine Gleichstellung findet ebenso in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht statt.

  • Möglichkeit zur Thesaurierung von Gewinnen.

  • Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist ausgeschlossen.

  • Keine zeitliche Bindung an Option – Rückoption gilt als Formwechsel. Rückoption auch aufgrund gesetzlicher Anordnung möglich.

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 1854
NWB EAAAH-82033

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