Strukturwandel bei Übergang zur Liebhaberei

I. Steuerliche Liebhaberei

Liebhaberei liegt im Steuerrecht vor, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt und der Steuerpflichtige Verluste aus privaten Gründen in Kauf nimmt, insbesondere dauerhafte Verluste. Solange Gewinne erzielt werden, wird keine Liebhaberei angenommen.
Anlaufverluste nach Eröffnung der betrieblichen Tätigkeit sind noch nicht schädlich. Anders ist dies aber, wenn die Verluste auch nach einer mehrjährigen Anlaufphase anfallen und der Unternehmer keine strukturändernden Maßnahmen ergreift. Gleiches gilt, wenn es konkrete persönliche Motive gibt, die für eine Inkaufnahme der Verluste aus privaten Gründen sprechen, z. B. ein Hobby oder eine Steuerersparnis.

Den Übergang von einer mit Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit hin zur Liebhaberei nennt man Strukturwandel. Die Tätigkeit als solche endet nicht, sondern wird lediglich steuerlich nicht mehr anerkannt. Handelsrechtlich (bei Kaufleuten) bzw. zivilrechtlich ändert sich aber nichts, weil der Steuerpflichtige weiterhin am Markt tätig ist.

Sobald das Finanzamt den Verdacht auf eine Liebhaberei hat, erlässt es die Bescheide i. d. R. hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht nur noch vorläufig und erkennt die Verluste auch nur noch vorläufig an. Nach Ablauf mehrerer VZ prüft es die Einkünfteerzielungsabsicht anhand des Gesamtergebnisses und wird ggf. die vorläufigen Bescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern.

II. Steuerliche Umsetzung des Strukturwandels


Der Übergang von einer steuerlich relevanten Tätigkeit zu einer Liebhaberei hat zu diesem Stichtag keine unmittelbaren Folgen: Weder stellt der Strukturwandel eine Betriebsaufgabe dar noch ist eine Übergangsbilanz zu erstellen. Allerdings kann der Steuerpflichtige eine Betriebsaufgabe freiwillig erklären; dann wird der Betrieb steuerlich beendet, und ein Aufgabegewinn gem. § 16 Abs. 3 EStG ermittelt, so dass die stillen Reserven aufgedeckt werden. Alternativ kann der Steuerpflichtige freiwillig von der 4/3-Rechnung zur Bilanzierung übergehen, dabei muss ein Übergangsgewinn ermittelt werden.

Trotz eines Strukturwandels bleiben die Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, weil die betriebliche Zuordnung bestehen bleibt.

Auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei ist für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert gesondert festzustellen.

Erst bei einem Realisationsakt werden die festgestellten stillen Reserven besteuert, d. h. bei Entnahme oder Verkauf eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens oder bei Aufgabe oder Veräußerung des gesamten Betriebs. Die nach dem Strukturwandel entstandenen stillen Reserven bleiben steuerfrei, weil sie während der Liebhaberei entstanden sind.

Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens werden die stillen Reserven auf den Zeitpunkt des Strukturwandels nicht festgestellt. Bei der EÜR kommt es zu einer Korrektur des bereits erfolgten Betriebsausgabenabzugs. Bei einem späteren Verkauf oder einer Entnahme wird der bisherige Betriebsausgabenabzug faktisch rückgängig gemacht, indem derjenige Betrag als nachträgliche Betriebseinnahme angesetzt wird, der im Zeitpunkt des Strukturwandels in einer fiktiven Übergangsbilanz hätte angesetzt werden müssen (Anschaffungskosten oder der niedrigere Teilwert).

Trotz des Strukturwandels kann der Betrieb weiterhin als Unternehmen i. S. von § 2 Abs. 1 UStG anzusehen sein, so dass die Umsätze daher umsatzsteuerbar sind.

Quelle: Rätke, Strukturwandel bei Übergang zur Liebhaberei (Schnell gelesen), BBK 12/2018 S. 560

Beitrag aus NWB Praxis-Tipps für Steuerfachangestellte

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