Lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten

Das BMF-Schreiben v. 13.4.2021 enthält eine Übergangsregelung, die dazu führt, dass Gutscheine und Geldkarten erst ab dem 1.1.2022 die Regelungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen müssen, um als Sachlohn behandelt werden zu können.

Das BMF-Schreiben v. 13.4.2021 enthält eine Übergangsregelung, die dazu führt, dass Gutscheine und Geldkarten erst ab dem 1.1.2022 die Regelungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen müssen, um als Sachlohn behandelt werden zu können.

Bisher war Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend, ...

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kam es für die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt wird, nur auf den Rechtsgrund des Zuflusses an, also darauf, was der Mitarbeiter vom Arbeitgeber beanspruchen konnte. Auf welche Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und dem Mitarbeiter den Vorteil verschafft, war nicht relevant.

... nun kommt es auf die Erfüllung des Anspruchs an

Im JStG 2019 wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 gesetzlich geregelt, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, als Barlohn zu behandeln sind. Bei Gutscheinen und Geldkarten liegt ein Sachbezug nur vor, wenn diese

  • ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und
  • die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

In den Jahren 2020 und 2021 sind Gutscheine und Geldkarten aber noch als Sachzuwendung zu behandeln, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen. Dies gilt auch für Sozialversicherungszwecke.

Bei der ab 2022 erforderlichen Prüfung, ob die Gutscheine dem ZAG entsprechen, legt die Finanzverwaltung das ZAG nach steuerlichen Regeln aus. Will ein Arbeitgeber ein lohnsteuerliches Haftungsrisiko vermeiden, muss er daher prüfen, ob die eingesetzten Gutscheine/Geldkarten die im BMF-Schreiben v. 13.4.2021 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Ab dem 1.1.2022 sind Gutscheine und Geldkarten, die die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllen, als Barlohn zu versteuern.

Nach § 8 Abs. 4 EStG ist die monatliche 44 €-Sachbezugsfreigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten nur noch anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies gilt bereits ab dem 1.1.2020 und ist von der Übergangsregelung nicht umfasst.

Hinweis
Arbeitgeber sollten die bisherigen Prozesse zur Incentivierung der Mitarbeiter mit Gutscheinen und Geldkarten überprüfen und ggf. anpassen. Gutscheine, die in sog. Marketplaces ohne eingeschränkte Produktpalette eingelöst werden können, werden ab 2022 nicht mehr als Sachzuwendung begünstigt sein. Gutscheine und Geldkarten können aber weiterhin als Sachzuwendung genutzt werden, wenn ihre Geltung räumlich oder funktional ausreichend begrenzt ist. Die jeweiligen Anbieter werden sicherlich Wege finden, den Geltungsbereich so einzugrenzen, dass die Vorgaben des BMF-Schreibens erfüllt sind.


Der Beitrag „Lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten“ aus dem Kanzleipaket NWB PRO zeigt auf, welche Gutscheine von der Übergangsregelung des BMF-Schreibens betroffen sind und bei welchen Gutscheinen und Geldkarten Anpassungen vorgenommen werden müssen, damit diese weiterhin als steuerbegünstigte Zusatzleistung ausgegeben werden können. Den vollständigen Beitrag finden Sie als Abonnent in der NWB Datenbank unter NWB DAAAH-78563.

Passend dazu finden Sie das Handbuch Die Behandlung von Gutscheinen im Steuerrecht im NWB Shop.

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