Öffnungsklausel – Baden-Württemberg verabschiedet als erstes Bundesland ein eigenes Grundsteuergesetz
Regelungen zur Besteuerung von Grundstücken des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Das im LGrStG BW gewählte Modell sieht vor, bei Grundstücken des Grundvermögens nur noch den Wert des Grund und Bodens zu besteuern. Zu diesem Zweck werden Grundstücke anhand ihrer Fläche und des jeweiligen Bodenrichtwerts der maßgeblichen Bodenrichtwertzone auf den Hauptfeststellungszeitpunkt bewertet. Weist das zu bewertende Grundstück abweichende wertbeeinflussende Merkmale vom Richtwertgrundstück auf, erfolgt bei der Verkehrswertermittlung eine Anpassung des Bodenrichtwerts. Eine solche Anpassung ist im LGrStG BW ausgeschlossen, hier ermittelt sich der Bodenwert ausschließlich durch die Multiplikation der Fläche mit dem Wert des Richtwertgrundstücks (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW). Eine Berücksichtigung der Bebauung erfolgt bei der Bewertung des Grundvermögens nicht. Gleichwohl hat die Bebauung und die damit einhergehende Nutzung Auswirkung auf die Gewährung von Steuerbefreiungen und die Ermäßigung der Messzahl.
Für Grundstücke des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens finden die Regelungen des Bundesrechts Anwendung. Dies gilt sowohl für die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke als auch für die Steuermesszahl.
Dreistufiges Verfahren der Grundsteuererhebung
Es bleibt auch in Zukunft bei dem bisher schon bekannten dreistufigen Verfahren der Grundsteuererhebung. Von den Finanzämtern werden zunächst die Grundsteuerwerte (früher Einheitswerte) ermittelt. Diese Grundsteuerwerte werden mit den entsprechenden Steuermesszahlen multipliziert. Das Ergebnis dieser Multiplikation ist der Grundsteuermessbetrag, der im Grundsteuermessbescheid dem Steuerpflichtigen und durch Mitteilung der Gemeinde bekannt gemacht wird. Die Gemeinden wenden auf den Grundsteuermessbetrag ihren Hebesatz an und erlassen daraufhin den Grundsteuerbescheid. Wie bisher legen die Gemeinden die Höhe des Hebesatzes selbständig fest. Eine Grundsteuer C für unbebaute baureife Grundstücke wie im Bundesmodel ist im LGrStG BW nicht vorgesehen. Da unbebaute Grundstücke und bebaute Grundstücke wegen der fehlenden Berücksichtigung der Bebauung ohnehin gleich bewertet werden, ergibt sich bereits hierdurch der durch die Grundsteuer C im Bundesrecht angestrebte Lenkungszweck des Bebauungsdrucks für den Grundstückseigentümer.
Grundsätzlich beträgt die Steuermesszahl für Grundstücke 1,3 v. T. und für das landwirtschaftliche Vermögen 0,55 v. T. Die Grundsteuermesszahl für Grundstücke ermäßigt sich um 30 %, wenn das Grundstück überwiegend (> 50 % bezogen auf die Flächenverhältnisse des Gebäudes) Wohnzwecken dient. Neben dieser Ermäßigung bestehen aber noch weitere Ermäßigungen für nach dem LWoFG geförderte Wohnungen, für Grundstücke bestimmter Rechtsträger und für Kulturdenkmale. Erfüllt ein Grundstück mehrere der oben genannten Vergünstigungstatbestände, ergibt sich die Ermäßigung der Steuermesszahl aus der Summe der zu berücksichtigenden Prozentsätze.
Vergleich der Grundsteuermessbeträge nach altem und neuem Recht
Proberechnungen für die verschiedenen Regionen des Landes haben gezeigt, dass die Grundsteuermessbeträge nach dem alten und dem neuen Recht sehr stark voneinander abweichen. Die Ergebnisse sind dabei diffus (vgl. Schmidt in Grootens, LGrStG BW Rz. 39). Es gab in fast jeder Region Grundstücke, bei denen die neuen Grundsteuermessbeträge deutlich über oder unter den bisherigen Messbeträgen lagen. Zur Abschätzung der Belastungsverschiebungen ist daher eine genaue Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung der Messzahlenermäßigung erforderlich.
Mathias Grootens, Dipl.-Finanzwirt (FH), Dozent für Erbschaftsteuer und Bewertung sowie Bilanzsteuerrecht an der Hochschule für Finanzen in Nordkirchen und Herausgeber des NWB Grundsteuergesetz Kommentars.
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