One-Stop-Shop (OSS) nach § 18j UStG (EU-Regelung)

Die zweite Stufe des MwSt-Digitalpakets bringt zur Jahresmitte erhebliche Änderungen für den E-Commerce. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096, wurde § 18j UStG mit (verfahrensrechtlicher) Wirkung ab dem 1.4.2021 in das UStG aufgenommen. Anwendbar ist die Norm jedoch erst auf Umsätze ab dem 1.7.2021.

18j UStG ermöglicht es ab dem 1.7.2021 sowohl EU-Unternehmern als auch Drittlands-Unternehmern

  • Lieferungen nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG innerhalb eines Mitgliedstaates (Schnittstellenbetreiber; zum 1.7.2021 in Kraft) und
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG (zum 1.7.2021 in Kraft)

sowie EU-Unternehmern, die nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässig sind,

  • alle am Ort des Verbrauchs steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG (im Folgenden: Nichtunternehmer)

über den One-Stop-Shop zu melden. Die Regelungen dazu sind in acht recht umfangreichen Absätzen enthalten.

Während EU-Unternehmer die genannten sonstigen Leistungen über § 18j UStG melden können, steht Drittlands-Unternehmern die Meldung im Verfahren des § 18i UStG offen. Die Möglichkeit, ihre mittels elektronischer Schnittstelle innerhalb eines Mitgliedstaates ausgeführten Lieferungen sowie ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe über den One-Stop-Shop zu melden, ist hingegen für EU- und Drittlands-Unternehmer einheitlich in § 18j UStG geregelt. Sofern Unternehmer jedoch Einfuhr-Fernverkäufe gem. § 3c Abs. 2 und 3 UStG ausführen oder als Schnittstellenbetreiber gem. § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG darin eingeschaltet werden, ist das Verfahren nach § 18k UStG einschlägig.

Durch die Regelung des § 18j UStG können sowohl Drittlands-Unternehmer als auch EU-Unternehmer ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe i. S. d. § 3c UStG über den One-Stop-Shop melden. Hiervon ausgenommen sind das innergemeinschaftliche Verbringen sowie Einfuhr-Fernverkäufe i. S. d. § 3c Abs. 2 und 3 UStG (§ 18k UStG einschlägig). Ebenfalls unter die Fernverkaufsregelung und somit unter das besondere Besteuerungsverfahren werden künftig die Umsätze fallen, die der neu eingeführten Reihengeschäftsfiktion für Schnittstellenbetreiber gem. § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG unterliegen. Zudem wird es EU-Unternehmern ermöglicht, sämtliche sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterliegen, in ihrem Ansässigkeitsstaat zu melden.

Bei dem vorliegenden Beitrag handelt es sich um ein Extrakt aus Küffner/Zugmaier (Hrsg.) – Umsatzsteuer Kommentar Online.

Für Sie aktualisiert mit Stand Mai 2021 wurden u. a. auch folgende Vorschriften:

  • 18i UStG (Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (NWB KAAAH-76812)
  • 18j UStG (Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen) (NWB UAAAH-76813)
  • 18k UStG (Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro) (NWB EAAAH-76814)
  • 22f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle) (NWB VAAAH-04700)
  • 25e UStG (Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle) (NWB ZAAAH-04580)
  • 25f UStG (Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung) (NWB VAAAH-41915)
  • Schließlich wird der Umsatzsteuer Kommentar online laufend redaktionell mit wichtigen News angereichert

 

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