Outplacement-Beratung: Arbeitgeber sollten kleinliche Sichtweise der Verwaltung nicht akzeptieren

Die steuerliche Behandlung von Outplacement-Beratungsleistungen ist auf der Ebene der Lohnsteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert worden. Eine Outplacement-Beratung erfolgt demnach nicht aus einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und führt bei den jeweiligen Arbeitnehmern zu Arbeitslohn. Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 19 EStG für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers soll nur unter bestimmten Voraussetzungen greifen.

Sichtweise der Verwaltung zur steuerlichen Behandlung von Outplacement-Beratungsleistungen

Die steuerliche Behandlung von Beratungsleistungen im Rahmen des sog. Outplacement ist auf der Ebene der Lohnsteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert worden. Leider gibt es hierzu noch keine offizielle Anweisung der Finanzverwaltung. Es ist aber durchgesickert, auf welches Ergebnis sich die Referatsleiter geeinigt haben[1]. Wir bringen Sie jetzt auf den neuesten Stand.

Begriff der Outplacement-Beratung

Outplacement kommt ursprünglich aus den USA, hat sich aber längst in Deutschland etabliert. Viele Unternehmen bieten auch hierzulande ausscheidenden Mitarbeitern eine professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung an, bis hin zum Abschluss eines Vertrages mit einem neuen Arbeitgeber. Und angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise auf den Arbeitsmarkt ist wohl – leider – davon auszugehen, dass die Outplacement-Beratung weiter an Bedeutung gewinnen wird.[2]

Vorliegen von Arbeitslohn bei Outplacement-Beratungen

Die Lohnsteuerreferatsleiter haben sich als Erstes mit der Frage befasst: Liegt bei Leistungen des Arbeitgebers in Form von Outplacement-Beratungen überhaupt Arbeitslohn vor?

Das aus unserer Sicht unbefriedigende Ergebnis lautet: Eine Outplacement-Beratung erfolgt nicht aus einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und führt bei den jeweiligen Arbeitnehmern zu Arbeitslohn.

Kleinliche Sichtweise der Verwaltung

Das ist schwer nachvollziehbar. Wenn Sie sich im Internet über Outplacement informieren, wird eigentlich immer der Nutzen für das Unternehmen besonders hervorgehoben. Wir können uns daher gut vorstellen, dass diese Auffassung der Verwaltung vor einem Finanzgericht keinen Bestand haben wird. Die strenge Sichtweise bei Outplacement-Beratungen passt auch nicht zu einer Aussage in den Lohnsteuer-Richtlinien[3].

Dort heißt es: Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind unter anderem anzusehen: Pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich verpflichtet, alle Arbeitnehmer des Auftraggebers kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen.

In den Lohnsteuer-Richtlinien[4] heißt es zudem an einer anderen Stelle: Bei dem Dritten Sozialgesetzbuch entsprechenden Qualifikations- und Trainingsmaßnahmen, die der Arbeitgeber oder eine zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen erbringt, ist von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse auszugehen.

Unserer Meinung nach müsste dies genauso für Outplacement-Beratungen gelten. Leider sieht die Verwaltung das jedoch anders.

Handelt es sich um Arbeitslohn, ist es eine Überlegung wert, ob der Arbeitnehmer in entsprechender Höhe vorweggenommene Werbungskosten geltend machen kann. Das FG Baden-Württemberg[5] hatte dies in 2007 in einem steuerzahlerfreundlichen Urteil bejaht.

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[1] Der Beitrag beruht auf einer nur für den Dienstgebrauch bestimmten Kurzinformation einer Oberfinanzdirektion

[2] Schönfeld/Plenker, Lexikon Lohnbüro 2020: Outplacement-Beratung NWB OAAAD-14777

[3] R 19.3 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 NWB RAAAE-78229

[4] R 19.7 Abs. 2 S. 5 NWB RAAAE-78229

[5] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.3.2007 - 4 K 280/06 NWB RAAAC-43158

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