Reform schafft neue Möglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften
Neben der Erweiterung des Zweckkatalogs in § 52 AO, der Erhöhung der Freigrenze für die Steuerfreiheit der Einnahmen aus wirtschaftlichen Zweckbetrieben auf 45.000 € und der Erhöhung des Betrags von 200 auf 300 € für den vereinfachten Zuwendungsnachweis gem. § 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV bringt die Reform weitere Erleichterungen, aber auch Möglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften.
Zeitnahe Mittelverwendung
55 Abs. 1 Nr. 5 AO fordert die zeitnahe Mittelverwendung für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke. Dies umzusetzen ist gerade kleinen Körperschaften nicht immer direkt möglich. Hier bringt die Reform der Gemeinnützigkeit Erleichterung, indem sie die Geltung der Vorschrift auf Körperschaften beschränkt, die mehr als 45.000 € an Einnahmen im Jahr erzielen.
Ausdehnung der Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung
Bislang gestalteten sich arbeitsteilige Kooperationen gemeinnütziger Körperschaften als ausgesprochen problematisch, war es doch unverhältnismäßig aufwendig, derartige Kooperationen mit der Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung „unter einen Hut“ zu bringen. Diese Form der Zusammenarbeit aber erleichtert nun der neue Abs. 3 des § 57 AO, dem zufolge nunmehr eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch „durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren“ steuerbegünstigten Körperschaft verfolgt.
„Gemeinnützige“ Holding
Der Gesetzgeber geht sogar noch weiter, indem er nunmehr sogar einer Holding die Steuerbegünstigung ermöglicht, sofern die einzige Art der Zweckverwirklichung einer steuerbegünstigten Körperschaft die ist, anderen steuerbegünstigten Körperschaften Mittel zu deren Zweckverwirklichung zuzuwenden (s. § 57 Abs. 4 AO).
Das Zuwendungsempfängerregister – mehr als nur Zukunftsmusik
Last but not least wird es mit Wirkung von 2024 an ein Zuwendungsempfängerregister geben, in dem das Bundeszentralamt für Steuern alle Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, aufführt. Zwar noch Zukunftsmusik, aber sicherlich eine weitere Aussicht auf Erleichterungen, wird dieses Register doch Zuwendungsbescheinigungen in Papierform zukünftig überflüssig machen.
Die Reform und ihre Auswirkungen
Natürlich haben alle diese und die weiteren Regelungen der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts auch mehr oder minder direkte Auswirkungen auf das Körperschaftsteuerrecht – zu nennen wären hier z. B. die §§ 5, 8, 9 KStG und die Regelungen zur Organschaft. Bleiben Sie daher auch auf dem Laufenden mit unserem Online Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz.
Verschaffen Sie sich außerdem einen Überblick über die Gestaltungsmöglichkeiten, die die neue Rechtslage bietet, mit unserem Brennpunkt zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts.
Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
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