„Rückwirkende“ Änderung des ehelichen Güterstands bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Vorausschauende Gestaltung spart Steuern
Stephan Strothenke
Ehegatten, die sich gegenseitig beerben, können bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer neben den persönlichen Freibeträgen auch von der faktischen Befreiung des Zugewinnausgleichs (§ 5 ErbStG) profitieren.
Nicht selten kann hierdurch in signifikantem Umfang Erbschaftsteuer vermieden werden. Waren die Ehegatten jedoch nicht durchgehend im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, sind erbschaftsteuerliche Besonderheiten bei der Nachfolgegestaltung zu beachten. Die Ausführungen gelten für eingetragene Lebenspartnerschaften weitgehend entsprechend.
Kernaussagen
- Erbschaftsteuer-„Freibetrag“ wird bei erbrechtlicher Lösung nicht für Zeiträume vor Güterstandsänderung gewährt.
- Güterrechtliche Lösung von Todes wegen bei „rückwirkendem“ Wechsel in die Zugewinngemeinschaft nicht sinnvoll.
- Empfehlenswert: Steuervorteile der „Rückwirkung“ zu Lebzeiten nutzen (z. B. Güterstandsschaukel).