Scheinselbständigkeit – Statusfeststellung bei Unklarheit über den Erwerbsstatus

Bedeutung in der Praxis
In der heutigen globalisierten und digitalisierten Arbeitswelt werden immer wieder weisungsabhängige Tätigkeiten aus einem Betrieb ausgegliedert und mit der Durchführung dann selbständige Subunternehmer beauftragt (Outsourcing). Motive hierfür sind in aller Regel die Einsparung von Lohnnebenkosten (Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) und die Verringerung arbeitsrechtlicher Risiken wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Für die Beurteilung, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, d. h. es ist festzustellen, ob die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen. Maßgebend ist, ob nach den Abreden in dem zwischen dem Beauftragten und dem beauftragenden Unternehmer geschlossenen Vertrag und der gesamten tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen der Beauftragte eine im Rechtssinn persönlich selbständige Stellung als Unternehmer eines eigenen Gewerbes innehat. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten von den vertraglichen Vereinbarungen ab, haben die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebende Bedeutung, wenn eine – formlose – Abbedingung der vertraglichen Vereinbarungen rechtlich möglich ist.

Auftretende Probleme in der Praxis
In der Praxis wird allerdings bei der Abgrenzung nicht immer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen, so dass sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich bei der vermeintlichen Selbständigkeit tatsächlich doch um eine abhängige Beschäftigung gehandelt hat, was i. d. Regel zu hohen Nachzahlungen führt.
Entscheidend ist deshalb, präventiv zu handeln, alle gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, Fehler zu erkennen und Ärger möglichst schon im Vorfeld zu vermeiden.

Wie können Sie vorsorgen?
In Zweifelsfällen wird empfohlen, das Anfrageverfahren zur Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten, um zu verhindern, dass bei einer Prüfung durch den Rentenversicherungsträger eine andere Beurteilung des Sachverhalts erfolgt und es zu einer Nachzahlung von Beiträgen kommt.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zur Thematik „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ ein Gemeinsames Rundschreiben veröffentlicht, es trägt das Datum vom 13.4.2010. Die dort enthaltenen Anlagen wurden im November 2017 erneut überarbeitet und befassen sich im Einzelnen mit besonders problematischen Personenkreisen wie beispielsweise die versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern, GmbH-Geschäftsführern oder mitarbeitenden Familienangehörigen.

Mit dem optionalen Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen und Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob ein Auftragnehmer selbständig tätig oder abhängig beschäftigt und in der Folge sozialversicherungspflichtig ist. Von der Einzugsstelle ist demgegenüber zwingend ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, wenn der Arbeitgeber bei der Einzugsstelle die Beschäftigung eines Ehegatten/Lebenspartners oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers anmeldet (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 336 SGB III an Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 1 SGB IV leistungsrechtlich hinsichtlich der Zeiten gebunden, für die das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt ist.

Wird im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden rückwirkend spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, und sind nachzuzahlen, wobei der unterbliebene Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils nur für die letzten drei Lohn- oder Gehaltsabrechnungen nachgeholt werden kann (§ 28g Satz 3 SGB IV). Auf die nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind für die Vergangenheit Säumniszuschläge zu erheben (§ 24 Abs. 1 SGB IV).

Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV) kann die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund eintreten, sofern

  • der Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird,
  • der Beschäftigte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und
  • der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt.
NWB Lohn und Gehalt

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