Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Am 30.6.2022 endeten nach zwei Jahren Laufzeit die Wirtschaftshilfen, die der Staat Unternehmen und Selbständigen in der Corona-Pandemie gewährt hatte. Ein Schlusspunkt wurde damit allerdings noch nicht gesetzt. Denn Steuerberater, die als sog. prüfende Dritte Anträge auf Wirtschaftshilfen gestellt hatten, müssen nun für diese auch die Schlussabrechnung vornehmen.

Haben Steuerberater als sog. prüfende Dritte für ihre Mandanten Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen eingereicht, wurden die Hilfen i. d. R. auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Nun fällt den prüfenden Dritten die Aufgabe zu, für ihre Mandanten die Verfahren zu Ende zu führen und eine plausible Schlussabrechnung auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten vorzunehmen.

Hierbei ist insbesondere zu beachten:

  • Die Schlussabrechnung ist zwingende Voraussetzung dafür, dass Antragsteller die erlangten Wirtschaftshilfen behalten dürfen. Ohne Schlussabrechnung müssen die Förderleistungen in voller Höhe zurückgezahlt werden. 
  • Die Schlussabrechnung der Überbrückungs- sowie der November- und Dezemberhilfe erfolgt in zwei „Paketen“. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I–IIIsowie die November- und Dezemberhilfe muss gebündelt im Paket 1, die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und IV gebündelt im Paket 2 über die Plattform ueberbrückungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden.
  • Die technischen Voraussetzungen für die Einreichung liegen bisher nur für Paket 1 vor. Die Freischaltung für das Paket 2 steht aus (Stand: 18.10.2022).
  • In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Der nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle erlassene Schlussbescheid enthält die endgültige Förderhöhe. Dann zeigt sich, ob der Antragstellende erhaltene Mittel ganz oder teilweise zurückzahlen muss, eine Nachzahlung erhält (außer bei der Überbrückungshilfe I) oder eine Punktlandung geglückt ist.
  • Sollte es zum Streit mit den zuständigen Behörden über die Förderhöhe von Corona-Wirtschaftshilfen kommen, sind Steuerberater als prüfende Dritte als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt.
  • Die Schlussabrechnung zu den Überbrückungs- sowie den November- und Dezemberhilfen muss bis zum 30.6.2023 durchgeführt worden sein.
  • Achtung: Für die Endabrechnung der Neustarthilfen gilt die Fristverlängerung bis zum 30.6.2023 nicht. Für Endabrechnungen, die durch prüfende Dritte durchgeführt werden, ist Fristende der 31.12.2022.

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