Sperrfristen im Steuerrecht – Nachzahlungen vermeiden

Stellen Sie sich vor, Ihre Mandantin hat vor wenigen Jahren ihr Unternehmen unentgeltlich an eines ihrer Kinder übertragen und plant nun einen Umzug in die USA, um dort ihren Ruhestand zu genießen. Was raten Sie ihr? Bei dem Szenario denken Sie sicherlich daran, dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung der Übertragung kommen könnte und empfehlen alternativ, lieber in ein EU-Land auszuwandern. Auch wenn dieser Rat realitätsfern klingt: Die Person des Einbringenden muss grundsätzlich nach § 1 Abs. 4 Nr. 2a UmwStG in der EU ansässig sein. Entfällt dieser Tatbestand innerhalb der Haltefrist, führt dies zu einer Realisierung des Einbringungsgewinns I.

Im Falle der Übertragung von Sachgesamtheiten und Einzelwirtschaftsgütern, deren stille Reserven nicht aufgedeckt werden, enthalten die gesetzlichen Vorschriften Sperrfristen, bis zu deren Ablauf eine Weiterveräußerung zu einer nachträglichen Aufdeckung dieser stillen Reserven mit zum Teil erheblichen steuerlichen Belastungen führt. Es ist also wichtig, den Beginn einer steuerlichen Sperrfrist festzuhalten und somit den Zeitraum zu ermitteln, in dem die Sachgesamtheit oder das Einzelwirtschaftsgut für eine weitere Verwendung gesperrt ist.

In letzter Zeit setzt die Betriebsprüfung vermehrt ihr Augenmerk auf in der Vergangenheit durchgeführte Umwandlungen und Einbringungen. Damit Sie sich immer auf der sicheren Seite wähnen, hilft Ihnen die übersichtliche Sonderausgabe der NWB Betriebsprüfungs-Kartei. Mithilfe von 14 Checklisten und zahlreichen Beispielen haben Sie sämtliche relevanten Fristen im Blick. Insbesondere die Regelungen aus dem Einkommensteuergesetz (EStG), dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

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