Steuerliche Nutzung von Verlusten

In der aktuellen Corona-Pandemie sind viele Unternehmen von massiven Umsatzeinbußen betroffen. Es ist davon auszugehen, dass sehr viele Unternehmen im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaften werden. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die steuerlichen Nutzungsmöglichkeiten von Verlusten.

Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG

Die Verrechnung von Verlusten ist in § 10d EStG geregelt. Nach § 10d Abs. 1 EStG sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist ein Verlustrücktrag von bis zu zehn Mio. Euro möglich.

Der höchstmögliche Verlustrücktrag wurde durch das Konjunkturpaket zur Bewältigung der Corona-Krise deutlich erhöht (vorher 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) und gilt nur für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

Beispiel

Einzelunternehmer A erzielte im Jahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 100.000 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 10.000 €. Die abzugsfähigen Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen und Spenden) beliefen sich auf 15.000 €. Im Jahr 2020 erzielt A einen Verlust aus Gewerbebetrieb i. H. v. 50.000 € und positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 5.000 €. Die abzugsfähigen Sonderausgaben belaufen sich auf 10.000 €.

Gemäß § 2 EStG ergibt sich in den Jahren 2019 und 2020 folgende Ermittlung:

 

2019  

2020  

Einkünfte Gewerbebetrieb:

100.000 €

– 50.000 €

Einkünfte Vermietung und Verpachtung:

10.000 €

5.000 €

Summe der Einkünfte:

110.000 €

– 45.000 €

Gesamtbetrag der Einkünfte:

110.000 €

– 45.000 €

Sonderausgaben:

15.000 €

10.000 €

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen:

95.000 €

– 55.000 €

Die negativen Einkünfte aus der Einkunftsart Gewerbebetrieb sind zunächst mit den positiven Einkünften aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu verrechnen (vertikale Verlustverrechnung). Werden Ehegatten gemeinsam veranlagt, sind alle positiven und negativen Einkünfte der Ehegatten miteinander zu verrechnen.

Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte von – 45.000 € kann nach § 10d Abs. 1 EStG nach 2019 zurückgetragen werden. Alle steuermindernden Aufwendungen, die im Schema der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erst nach der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen), können somit nicht für einen Verlustrücktrag genutzt werden.

 Nach dem Verlustrücktrag stellt sich die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in 2019 wie folgt dar:

 

2019  

Summe der Einkünfte:

110.000 €

Gesamtbetrag der Einkünfte:

110.000 €

Verlustrücktrag:

– 45.000 €

Sonderausgaben:

15.000 €

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen:

50.000 €

Bei der Berechnung der Erstattungszinsen ist § 233a Abs. 2a AO zu beachten. Der Zinslauf beginnt in dem Fall eines Verlustrücktrages erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Verlust entstanden ist. Für den Fall aus dem vorigen Beispiel bedeutet dies, dass für die Erstattung der Einkommensteuer nur dann Erstattungszinsen festgesetzt werden, wenn die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2019 nach dem 31.03.2022 erfolgt.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann der Verlustrücktrag jedoch begrenzt oder vollständig darauf verzichtet werden (§ 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG ). Der Antrag ist im Rahmen der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem der Verlust entstanden ist.

Beispiel

Abwandlung: Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2019 beläuft sich lediglich auf 40.000 €, abzüglich der Sonderausgaben i. H. v. 15.000 € ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 25.000 €. In diesem Fall sollte der Verlustrücktrag auf 15.832 € begrenzt werden. Es ergibt sich folgende Berechnung:

Gesamtbetrag der Einkünfte:

40.000 €

– Verlustrücktrag aus 2020:

15.832 €

– Sonderausgaben:

15.000 €

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen:

9.168 €

Das zu versteuernde Einkommen von 9.168 € entspricht dem Grundfreibetrag des Jahres 2019. Es fällt somit keine Einkommensteuer für das Jahr 2019 mehr an. Würde ein größerer Verlust nach 2019 zurückgetragen werden, hätte dies keine weitere Verminderung der Einkommensteuer 2019 zur Folge.

Den vollständigen Beitrag finden Sie unter KIEHL PAAAH-55214 in der NWB Datenbank.

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