Stolperfallen bei der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer

Will man bei der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer nicht ins Stolpern kommen, gibt es viel zu beachten. Denn leider laufen die lohn- und umsatzsteuerlichen Regelungen nicht immer konform, was eine korrekte steuerliche Beurteilung in der Praxis nicht einfacher macht.

Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung, handelt es sich lohnsteuerlich um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Darüber hinaus stellt dies einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Doch Vorsicht: Obwohl grundsätzlich die lohnsteuerlichen Werte auch für Umsatzsteuerzwecke als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden können, sind in bestimmten Fällen Abweichungen zu beachten.

Lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Einordnung

Die nicht nur gelegentliche Firmenwagenüberlassung an den Arbeitnehmer stellt lohnsteuerlich laufenden Arbeitslohn dar, der als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG zu bewerten ist. Umsatzsteuerlich liegt bei dieser entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor. Grundsätzlich kann für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen werden.

Abweichungen bei Zuzahlungen und Überlassung von Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen

Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten oder ein laufendes Nutzungsentgelt, können diese Zuzahlungen beim jeweiligen Fahrzeug lohnsteuerlich auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Für umsatzsteuerliche Zwecke dagegen dürfen weder diese Zuzahlungen noch die lohnsteuerliche Minderung für Batteriesysteme bei Überlassung von Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen berücksichtigt werden.

Abweichungen bei doppelter Haushaltsführung

Benutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, entsteht der geldwerte Vorteil nur, wenn der Arbeitnehmer mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich mit dem Firmenwagen durchführt. Bei nur einer wöchentlichen Familienheimfahrt wird lohnsteuerlich kein geldwerter Vorteil angesetzt. Umsatzsteuerlich liegt aber bereits ab der ersten Familienheimfahrt ein umsatzsteuerpflichtiger Sachbezug vor.

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Bei Arbeitnehmern, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber tätig sind, muss der Arbeitslohn grundsätzlich in Deutschland versteuert werden. Auch die Firmenwagenüberlassung zur privaten Nutzung stellt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG lohnsteuerlich laufenden Arbeitslohn dar, der als Sachbezug der deutschen Lohnsteuer unterliegt. Umsatzsteuerlich bestimmt sich der Leistungsort bei langfristiger Firmenwagenüberlassung nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Hat dieser seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Leistung in Deutschland nicht umsatzsteuerbar. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung bestimmt sich nach den ausländischen Rechtsvorschriften.

NWB PRO sorgt für Durchblick!

Die korrekte steuerliche Beurteilung einer Firmenwagenüberlassung stellt in der Praxis eine Herausforderung dar. Der Beitrag „Stolperfallen bei der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer“ von Anton Kühn, der NWB 50/2019 S. 3768 erschienen ist, sorgt hier für Durchblick! Kühn stellt dabei nicht nur die lohn- und umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten und Abweichungen im Überblick dar, sondern fasst diese zusätzlich in Worst- und Best-Case-Szenarien zusammen.

Lesen Sie hier den kompletten Beitrag „Stolperfallen bei der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer“.

Entdecken Sie mit NWB PRO unsere umfangreiche Datenbank mit Praktiker-Kommentaren zum Thema Steuer-und Wirtschaftsrecht.

NWB PRO. Mit Sicherheit die bessere Lösung.

Cookies erforderlich

Um fortfahren zu können, müssen Sie die dafür zwingend erforderlichen Cookies zulassen. Diese gewährleisten den vollen Funktionsumfang unserer Seite, ermöglichen die Personalisierung von Inhalten und können für die Ausspielung von Werbung oder zu Analysezwecken genutzt werden. Lesen Sie auch unsere Datenschutzerklärung.