Zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte
I. Autonomie der Betriebsstätte
Der 14. Begründungserwägung der MwStDVO zufolge sollte mit ihrem Artikel 11 u. a. „der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung getragen werden“. Obgleich der EuGH selbst äußerte, dass die Norm dieser Vorgabe nachkomme, fällt auf, dass die von ihm entwickelte Anforderung einer Autonomie der Betriebsstätte in Art. 11 MwStDVO keine Erwähnung mehr findet.
In einem Urteil aus dem Jahr 1997 hatte der EuGH für eine beständige Struktur, die die autonome Erbringung der fraglichen Dienstleistungen ermöglicht, gefordert, dass in ihrem Rahmen Verträge abgefasst oder Entscheidungen über die Geschäftsführung getroffen werden können. Die Rechtsprechung des EuGH und des BFH scheinen jedoch inzwischen einem „schwächeren“ Autonomiebegriff zu folgen, für den die Fähigkeit genügt, die betreffenden sonstigen Leistungen ohne wesentliche Beiträge des Stammhauses oder einer anderen Betriebsstätte tatsächlich zu erbringen bzw. zu empfangen/verwenden.
II. Die personelle und technische Ausstattung
Einige deutsche Finanzgerichte haben (anhand von Entscheidungen zu Windkraftanlagen) die Auffassung geäußert, dass für eine Betriebsstätte jedenfalls dann, wenn die technische Ausstattung besonders beständig ist, eine nur gelegentliche Präsenz von Fremdpersonal genüge oder es sogar einer personellen Ausstattung gar nicht bedürfe.
Obgleich der BFH der Auffassung ist, dass bei ausreichendem Weisungsgewalt auch Fremdpersonal genüge, scheint er am Erfordernis einer ständigen Präsenz von Personal festzuhalten. Die Frage könnte bald durch ein vom österreichischen Bundesfinanzgericht dem EuGH vorgelegtes Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-931/19 „Titanium“) geklärt werden.
III. Gesellschaften als Betriebsstätte anderer Gesellschaften
Im Jahr 2020 hat der EuGH eine Entscheidung aus dem Jahr 1997 bestätigt, in der er dartat, dass eine unselbständige Tochtergesellschaft als feste Niederlassung der Muttergesellschaft gelten könne. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, wurde aber auch bei dieser Gelegenheit nicht geklärt. Die Frage ist bedeutsam: Da grundsätzlich sonstige Leistungen (auch grenzüberschreitende) zwischen z. B. Stammhaus und Betriebsstätte als nicht umsatzsteuerbare interne Leistungen gelten, könnte eine Gleichsetzung von unselbständigen Gesellschaften und Betriebsstätten de facto auf eine Art grenzüberschreitende Organschaft hinauslaufen.
Den ausführlichen Aufsatz von Diemer zum aktuellen Sachstand zur Autonomie, zur notwendigen Präsenz von Personal und zu Tochtergesellschaften als Betriebsstätte finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB MAAAH-58316 bzw. in der IWB 18/2020 S. 752.